Jede Stiftung, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde, dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehört, steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Stiftungen von privaten Unternehmungen zum Zwecke der Fürsorge für ihr Personal fallen ebenfalls unter die Aufsicht des Regierungsrates.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (RB 9.3102). *