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9.3115

Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung

Vom 22.03.2022 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 28c Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) und auf Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zuständigkeit

Das Amt für Justizvollzug ist zuständig für den Vollzug von zivilgerichtlichen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB.

Es kann mit Dritten zusammenarbeiten.

Art. ikel 2 Anordnung

Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit.

Es stellt dem Amt für Justizvollzug den vollstreckbaren Anordnungsentscheid umgehend zu.

Art. ikel 3 Beizug der Polizei

Das Amt für Justizvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwachung die Polizei beiziehen.

Art. ikel 4 Meldungen bei Verstössen

Das Amt für Justizvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung spätestens am ersten Werktag nach Kenntnisnahme und stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung zur Verfügung.

Art. ikel 5 Datenschutz

Das Amt für Justizvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.

Art. ikel 6 Kosten

Das Amt für Justizvollzug stellt dem anordnenden Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.

Art. ikel 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Egress

AB 01.04.2022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
22.03.2022 01.01.2022 Erlass Erstfassung AB 01.04.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 22.03.2022 01.01.2022 Erstfassung AB 01.04.2022