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9.3408

Reglement über das Grundbuch

(GBR)

Vom 26.10.2004 (Stand 01.01.2005)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 13 und 22 des Gesetzes vom 26. September 2004 über das Grundbuch (GBG, RB 9.4301),

beschliesst:

1 Führung des Grundbuches

Art. ikel 1 EDV-Grundbuch: Grundsatz

Das Grundbuch mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) wird nach den Bestimmungen der Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV, SR 211.432.1) angelegt und geführt, soweit dieses Reglement keine weiteren Vorschriften enthält.

Art. ikel 2 EDV-Grundbuch: Zugriffsrecht

Im Rahmen der Verordnung betreffend das Grundbuch (SR 211.432.1) bestimmt die Justizdirektion die Behörden und Personen, denen ein direkter oder mittelbarer Zugriff mit Informatikmitteln auf das EDV-Grundbuch gestattet wird.

Sie legt die Einzelheiten und die Gebühren für den Datenbezug fest.

Art. ikel 3 Belege

Belege werden in chronologischer Reihenfolge aufbewahrt.

2 Grundbuchbereinigung

Art. ikel 4 Bereinigungsgebiet

Die allgemeine Bereinigung der übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen erfolgt gemeindeweise.

Das Amt für das Grundbuch bestimmt, welche Gemeinden zu welchem Zeitpunkt in das Bereinigungsverfahren einzubeziehen sind. Es veröffentlicht den Beginn der Bereinigungsarbeiten in der betreffenden Gemeinde im Amtsblatt.

Art. ikel 5 Durchführung

Das Amt für das Grundbuch führt die Bereinigung der übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen durch. Es erarbeitet den neuen Registerstand und leitet die elektronische Datenerfassung.

Der Regierungsrat kann diese Arbeiten unter der Leitung des Amtes für das Grundbuch Dritten übertragen. Der Rechtsweg bleibt in jedem Falle gewährleistet.

Art. ikel 6 Aufrufverfahren für altrechtliche Pfandrechte

Das Amt für das Grundbuch fordert die Inhaber und Inhaberinnen altrechtlicher Pfandrechte (Altgülten, Handschriften, Obligationen) öffentlich auf, diese innert einer Frist von 60 Tagen dem Amt für das Grundbuch einzureichen.

Die Aufforderung wird gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. ikel 7 Mitwirkungspflicht

Die Beteiligten sind verpflichtet, im Rahmen des Bereinigungsverfahrens mitzuwirken. Weigern sie sich, kann das Amt für das Grundbuch die Mitwirkung unter Strafandrohung[1] verfügen.

Behörden und deren Verwaltung sind verpflichtet, bei der Grundbuchbereinigung unentgeltlich mitzuwirken.

Art. ikel 8 Rechtsmittel

Das Obergericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen gegen Verfügungen des Amtes für das Grundbuch im Rahmen der Grundbuchbereinigung. Es verfügt über volle Prüfungsbefugnis.

3 Nachführung des Vermessungswerks

Art. ikel 9 Unterlagen

Das Amt für das Grundbuch stellt dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Nachführung des Vermessungswerkes erforderlich sind.

Art. ikel 10 Bodenverschiebungen

Der Grundbuchgeometer oder die Grundbuchgeometerin, der oder die für die betreffende Gemeinde zuständig ist, bezeichnet die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen. Er oder sie meldet die Bodenverschiebung zur Anmerkung im Grundbuch an, nachdem er oder sie die Gemeindebaubehörde dazu angehört hat.

Behörden und deren Verwaltung sowie die Korporationen Uri und Ursern sind verpflichtet, dauernde Bodenverschiebungen dem zuständigen Grundbuchgeometer oder der zuständigen Grundbuchgeometerin zu melden.

4 Weitere Bestimmungen

Art. ikel 11 Entkräftete Pfandtitel

Das Amt für das Grundbuch übergibt entkräftete Pfandtitel dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin, wenn er oder sie es verlangt. Andernfalls werden sie im Staatsarchiv Uri archiviert.

Art. ikel 12 Bestätigung der räumlichen Lage von Stockwerkeinheiten

Das Präsidium der betroffenen Gemeindebaubehörde ist zuständig, amtlich zu bestätigen, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume die Voraussetzungen nach Artikel 33b Absatz 2 GBV (SR 211.432.1) erfüllen.

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 4. September 2001 über das Grundbuch wird aufgehoben.

Art. ikel 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement ist vom Bund zu genehmigen[2].

Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[3].

Egress

AB 12.11.2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung AB 12.11.2004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.10.2004 01.01.2005 Erstfassung AB 12.11.2004