Das Grundbuch mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) wird nach den Bestimmungen der Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV, SR 211.432.1) angelegt und geführt, soweit dieses Reglement keine weiteren Vorschriften enthält.
9.3408
Reglement über das Grundbuch
(GBR)
Präambel
gestützt auf Artikel 13 und 22 des Gesetzes vom 26. September 2004 über das Grundbuch (GBG, RB 9.4301),
1 Führung des Grundbuches
Art. ikel 1 EDV-Grundbuch: Grundsatz
Art. ikel 2 EDV-Grundbuch: Zugriffsrecht
Im Rahmen der Verordnung betreffend das Grundbuch (SR 211.432.1) bestimmt die Justizdirektion die Behörden und Personen, denen ein direkter oder mittelbarer Zugriff mit Informatikmitteln auf das EDV-Grundbuch gestattet wird.
Sie legt die Einzelheiten und die Gebühren für den Datenbezug fest.
Art. ikel 3 Belege
Belege werden in chronologischer Reihenfolge aufbewahrt.
2 Grundbuchbereinigung
Art. ikel 4 Bereinigungsgebiet
Die allgemeine Bereinigung der übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen erfolgt gemeindeweise.
Das Amt für das Grundbuch bestimmt, welche Gemeinden zu welchem Zeitpunkt in das Bereinigungsverfahren einzubeziehen sind. Es veröffentlicht den Beginn der Bereinigungsarbeiten in der betreffenden Gemeinde im Amtsblatt.
Art. ikel 5 Durchführung
Das Amt für das Grundbuch führt die Bereinigung der übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen durch. Es erarbeitet den neuen Registerstand und leitet die elektronische Datenerfassung.
Der Regierungsrat kann diese Arbeiten unter der Leitung des Amtes für das Grundbuch Dritten übertragen. Der Rechtsweg bleibt in jedem Falle gewährleistet.
Art. ikel 6 Aufrufverfahren für altrechtliche Pfandrechte
Das Amt für das Grundbuch fordert die Inhaber und Inhaberinnen altrechtlicher Pfandrechte (Altgülten, Handschriften, Obligationen) öffentlich auf, diese innert einer Frist von 60 Tagen dem Amt für das Grundbuch einzureichen.
Die Aufforderung wird gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. ikel 7 Mitwirkungspflicht
Die Beteiligten sind verpflichtet, im Rahmen des Bereinigungsverfahrens mitzuwirken. Weigern sie sich, kann das Amt für das Grundbuch die Mitwirkung unter Strafandrohung[1] verfügen.
Behörden und deren Verwaltung sind verpflichtet, bei der Grundbuchbereinigung unentgeltlich mitzuwirken.
Art. ikel 8 Rechtsmittel
Das Obergericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen gegen Verfügungen des Amtes für das Grundbuch im Rahmen der Grundbuchbereinigung. Es verfügt über volle Prüfungsbefugnis.
3 Nachführung des Vermessungswerks
Art. ikel 9 Unterlagen
Das Amt für das Grundbuch stellt dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Nachführung des Vermessungswerkes erforderlich sind.
Art. ikel 10 Bodenverschiebungen
Der Grundbuchgeometer oder die Grundbuchgeometerin, der oder die für die betreffende Gemeinde zuständig ist, bezeichnet die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen. Er oder sie meldet die Bodenverschiebung zur Anmerkung im Grundbuch an, nachdem er oder sie die Gemeindebaubehörde dazu angehört hat.
Behörden und deren Verwaltung sowie die Korporationen Uri und Ursern sind verpflichtet, dauernde Bodenverschiebungen dem zuständigen Grundbuchgeometer oder der zuständigen Grundbuchgeometerin zu melden.
4 Weitere Bestimmungen
Art. ikel 11 Entkräftete Pfandtitel
Das Amt für das Grundbuch übergibt entkräftete Pfandtitel dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin, wenn er oder sie es verlangt. Andernfalls werden sie im Staatsarchiv Uri archiviert.
Art. ikel 12 Bestätigung der räumlichen Lage von Stockwerkeinheiten
Das Präsidium der betroffenen Gemeindebaubehörde ist zuständig, amtlich zu bestätigen, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume die Voraussetzungen nach Artikel 33b Absatz 2 GBV (SR 211.432.1) erfüllen.
5 Schlussbestimmungen
Art. ikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 4. September 2001 über das Grundbuch wird aufgehoben.
Art. ikel 14 Inkrafttreten
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.10.2004 | 01.01.2005 | Erlass | Erstfassung | AB 12.11.2004 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.10.2004 | 01.01.2005 | Erstfassung | AB 12.11.2004 |