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9.3436

Reglement über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung

Vom 07.01.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung vom 21. Mai 2012 über Geoinformation (kantonale Geoinformationsverordnung; kGeoIV, RB 9.3431),

beschliesst:

Art. ikel 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung.

Art. ikel 2 Verursacherprinzip

Die Gebühren der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die Verursacherin oder der Verursacher.

Art. ikel 3 Tarif

Der Tarif beträgt 95 Prozent der Ansätze der Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung (HO33).

Art. ikel 4 Rechnungsstellung

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Gebühren der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.

Die Gebührenverfügung kann mit Verwaltungsbeschwerde bei der Justizdirektion angefochten werden.

Der Beschwerdeentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 23. August 2005 über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.

Art. ikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Egress

AB 17.01.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
07.01.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung AB 17.01.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 07.01.2020 01.01.2021 Erstfassung AB 17.01.2020