Dieses Reglement regelt die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung.
9.3436
Reglement über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung
Präambel
gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung vom 21. Mai 2012 über Geoinformation (kantonale Geoinformationsverordnung; kGeoIV, RB 9.3431),
Art. ikel 1 Geltungsbereich
Art. ikel 2 Verursacherprinzip
Die Gebühren der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die Verursacherin oder der Verursacher.
Art. ikel 3 Tarif
Der Tarif beträgt 95 Prozent der Ansätze der Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung (HO33).
Art. ikel 4 Rechnungsstellung
Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Gebühren der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.
Die Gebührenverfügung kann mit Verwaltungsbeschwerde bei der Justizdirektion angefochten werden.
Der Beschwerdeentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Art. ikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 23. August 2005 über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.
Art. ikel 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.01.2020 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | AB 17.01.2020 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.01.2020 | 01.01.2021 | Erstfassung | AB 17.01.2020 |