Ein Sechstel der vom geplanten Unternehmen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der Gemeinderat oder die zuständige Direktion können die Durchführung einer Güterzusammenlegung einleiten, indem sie die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft und die Vorstudie als Grundlage der Güterzusammenlegung erarbeiten.
Die Unterlagen werden unter Leitung des zuständigen Amtes ausgearbeitet. Sie umfassen mindestens:
- die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft
- den Perimeter des Unternehmens
- die Vorstudie mit den Wegerschliessungen und den übrigen wichtigen Werken
- eine Schätzung der Kosten des Unternehmens
Vor der Gründungsversammlung sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück im Perimeter des Unternehmens liegt, schriftlich zu einer Orientierungsversammlung einzuladen. Die Orientierungsversammlung ist rechtzeitig im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Die Gründungsversammlung der öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaft erfolgt nach den Artikeln 4 ff.
Auf Antrag des Gemeinderates oder der zuständigen Direktion, kann der Regierungsrat die Durchführung des Unternehmens bei überwiegenden öffentlichen Interessen auch bei einem ablehnenden Beschluss der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anordnen.