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9.4222

Reglement zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht

Vom 26.08.2025 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) und Artikel 94 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Reglement vollzieht die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) über die Miete und die Pacht und die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG, SR 221.213.11).

Art. ikel 2 Hinterlegung des Mietzinses

Die Urner Kantonalbank ist die Hinterlegungsstelle gemäss Artikel 259g Absatz 1 OR.

Art. ikel 3 Amtliche Formulare

Vermieterin und der Vermieter und die Verpächterin und der Verpächter dürfen nur mit einem von der Schlichtungsbehörde genehmigten Formular:

  1. kündigen (Artikel 266I OR und Artikel 298 OR)
  2. den Mietzins erhöhen (Artikel 269d OR)
  3. den Mietvertrag einseitig zulasten der Mieterschaft ändern (Artikel 269d Absatz 3 OR)

Formulare können bei der Schlichtungsbehörde bezogen oder im Internet heruntergeladen werden.

Art. ikel 4 Retentionsrecht

Die Betreibungsämter der Gemeinden sind die zuständigen Amtsstellen für die Geltendmachung des Retentionsrechts gemäss Artikel 268b Absatz 1 OR und Artikel 299c OR.

Art. ikel 5 Berichterstattung

Schlichtungsbehörde berichtet dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) halbjährlich über ihre Tätigkeit.

kantonalen Gerichte sind verpflichtet, je ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieterschaft dem WBF zuzustellen.

kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde die mietrechtlichen Urteile regelmässig in geeigneter Form zu.

Art. ikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 25. Juni 1990 zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht wird aufgehoben.

Art. ikel 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

Egress

AB 05.09.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.08.2025 01.10.2025 Erlass Erstfassung AB 05.09.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.08.2025 01.10.2025 Erstfassung AB 05.09.2025