Zur Vertretung nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d ZPO ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.
Registriert wird, wer:
- Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertritt
- über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet verfügt
- über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts verfügt und
- die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) sinngemäss erfüllt