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9.5121

Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Vom 19.12.1984 (Stand 01.01.1985)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Bewilligungsgründe und Beschränkungen

Art. ikel 1 Kantonale Bewilligungsgründe

Zusätzlich zu den Bewilligungsgründen nach Artikel 8 BewG wird der Erwerb bewilligt, wenn das Grundstück dient:

  1. einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert[1]
  2. einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern[2]
  3. einer natürlichen Person als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents in Orten, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen[3]

Der Regierungsrat hält in einem Reglement jene Orte fest, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen[4].

Art. ikel 2 Kantonale Beschränkung

Bei Einheiten von Ferienwohnungen im Stockwerkeigentum und bei Wohneinheiten in einem Apparthotel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung darf der Grundstückerwerb durch Personen im Ausland 50 Prozent der gesamten Wohnfläche nicht übersteigen[5].

Art. ikel 3 Gemeindliche Beschränkungen

Die Einwohnergemeindeversammlung kann durch Rechtsvorschrift weitergehende Einschränkungen einführen im Sinne von Artikel 13 BewG. Solche Rechtserlasse sind dem Regierungsrat und dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen.

2 Kontingentierung

Art. ikel 4 Verteilung des Jahreskontingents

Die Bewilligungsbehörde verteilt das jährliche Kontingent für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Apparthotel auf die Gemeinden. Sie berücksichtigt dabei die gemeindlichen Beschränkungen[6].

Art. ikel 5 Ausschluss eines Rechtsanspruchs

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuteilung aus dem kantonalen Kontingent. Vorbehalten bleiben Härtefälle nach Artikel 8 Absatz 3 BewG.

Art. ikel 6 Verfall der Grundsatzbewilligung

Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) verfallen, wenn nicht innert drei Jahren um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.

Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum ersucht.

3 Behörden

Art. ikel 7 Bewilligungsbehörde

Die Volkswirtschaftsdirektion ist Bewilligungsbehörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a BewG.

Art. ikel 8 Beschwerdeberechtigte Behörde

Die Justizdirektion ist beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b BewG.

Art. ikel 9 Beschwerdeinstanz

Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c BewG.

Art. ikel 10 Gerichtliche Behörden

Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes im Sinne von Artikel 27 BewG sind beim zuständigen Landgericht im ordentlichen Verfahren anhängig zu machen.

Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege.

4 Verfahren

Art. ikel 11 Gesuch

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Art. ikel 12 Kosten

Die Kosten des Bewilligungsverfahrens richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512).

5 Weitere Bestimmungen

Art. ikel 13 Statistik

Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz und der kantonalen Bewilligungsbehörde alle Angaben, die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendig sind[7].

Art. ikel 14 Depositenstelle

Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die Urner Kantonalbank[8].

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung vom 12. Juni 1961 zum Bundesbeschluss vom 23. März 1961 über die Bewilligungspflicht für Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.

Art. ikel 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist vom Bundesrat zu genehmigen[9].

Sie unterliegt dem fakultativen Referendum und tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Egress

AB 04.01.1985

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
19.12.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung AB 04.01.1985

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 19.12.1984 01.01.1985 Erstfassung AB 04.01.1985