Lexipedia

143.300

Anwendungsverordnung über die Ausweisschriften

vom 24.02.2010 (Stand 01.03.2010)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 91 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;

eingesehen den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente;

eingesehen das Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (AwG) und seine Verordnung vom 20. September 2002 (VAwG);

auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,

verordnet:

Art. 1

Die zuständige kantonale Behörde für die Ausstellung der Schweizer Identitätsausweise ist das kantonale Ausweiszentrum, welches administrativ an die Dienststelle für Bevölkerung und Migration angegliedert ist.

Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde ist die für die Zustellung der Gesuche um Ausstellung der Schweizer Identitätskarte zuständige Behörde.

Die Einreichung eines Antrages für eine Identitätskarte in Verbindung mit einem Passantrag erfolgt beim kantonalen Ausweiszentrum.

Art. 2

Das Mitbringen einer digitalen Fotografie durch den Gesuchsteller ist nicht zulässig.

Die Personendaten können dem kantonalen Ausweiszentrum über Internet oder Telefon übermittelt werden.

Art. 3

Der Anteil der Gebühren für die schweizerischen Identitätsausweise, der nach der Bundesgesetzgebung dem Kanton zusteht, wird zu je 50 Prozent zwischen dem Kanton und der Gemeinde aufgeteilt.

Bei der kombinierten Ausstellung eines Passes und einer Identitätskarte wird der Anteil des Kantons einzig dem Kanton zugeteilt.

Art. 4

Alle der vorliegenden Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Ausführungsverordnung über die Ausweisschriften vom 11. Dezember 2002.

Das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.

Art. 5

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 9/2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.02.2010 01.03.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 9/2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 24.02.2010 01.03.2010 Erstfassung BO/Abl. 9/2010