Werden zwei Personen, nacheinander in ein Amt, das sie nicht zusammen ausüben können, gewählt oder ernannt, gilt jene als nicht gewählt oder nicht ernannt, welche die Unvereinbarkeit verursacht hat.
Werden zwei Personen zur gleichen Zeit in ein Amt gewählt, das sie nicht zusammen ausüben können, gilt jene als gewählt, welche die grösste Stimmenzahl erhalten hat; haben beide die gleiche Stimmenzahl erhalten oder sind sie nach verschiedenen Wahlsystemen gewählt worden, entscheidet das Los.
In allen Fällen kann jeder der Gewählten freiwillig auf sein Amt zugunsten des anderen Gewählten verzichten. Der Verzicht muss innert sechs Tagen, die auf die Wahl oder die Ernennung folgen, stattfinden.