Es wird ein Koordinationsbetrag angewandt, welcher der maximalen einfachen Altersrente der AHV entspricht.
Der Beteiligungssatz zulasten der Magistraten wird auf 9.6 Prozent festgelegt.
Die Magistraten, die infolge Rücktritts oder Übertritts in den Ruhestand aus ihrem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf eine Pension, sofern sie mindestens acht Jahre im Amt waren.
Im Falle eines Rücktritts oder einer Nichtwiederwahl vor dem erfüllten 58. Altersjahr wird die Pension für jedes ganze oder angebrochene Jahr zwischen dem Alter des Begünstigten bei Beginn des Pensionsanspruchs und dem 58. Altersjahr um zwei Prozent verringert.
Die ausscheidenden Magistraten ohne Anspruch auf eine Pension erhalten eine Entschädigung, die basierend auf dem Jahresgehalt (inkl. 13. Monatslohn), dem Alter bei Amtsantritt und der Dauer der Amtszeit gemäss Anhang zum vorliegenden Gesetz berechnet wird. Bruchteile eines Jahres werden prorata temporis berücksichtigt. Es wird keine Freizügigkeitsleistung gewährt.