Dieses Reglement ist anwendbar auf die Archivierung der Akten:
- der Gemeinderichter;
- der Polizeigerichte;
- der Strafuntersuchungsrichter;
- der Bezirksrichter;
- des Jugendgerichts;
- der Kreisgerichte;
- des kantonalen Untersuchungsrichters;
- der Staatsanwälte;
- des Kantonsgerichts.
Im weiteren regelt es die Einsichtnahme in das Archivgut der Gerichtsbehörden durch Dritte.