Das vorliegende Reglement regelt die Aufteilung der Einrichtungs- und Betriebskosten der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft zwischen Staat und Gemeinden.
Es gilt nicht für die Einrichtungs- und Betriebskosten:
- der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse, des Arbeitsgerichtes und der Schlichtungskommission für Streitfälle im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Gleichstellung, welche zu Lasten des Kantons gehen;
- des Gemeinderichters und des Polizeigerichtes, welche zu Lasten der Gemeinde gehen.