Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, Folgendes festzulegen:
- die Zusammensetzung des Justizrates und die Art der Bezeichnung seiner Mitglieder;
- die Organisation des Justizrates;
- die durch den Justizrat ausgeübte administrative Aufsicht;
- die durch den Justizrat ausgeübte disziplinarische Aufsicht;
- den Rechtsmittelweg gegen die disziplinarischen Entscheide;
- die Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft;
- die Mitarbeit des Justizrates bei den richterlichen Wahlen.