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175.100

Verordnung über Gemeindefusionen

(FusV)

vom 25.01.2012 (Stand 31.10.2014)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;

eingesehen die Artikel 129 bis 143 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004;

auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,

verordnet:

Art. 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die finanzielle Beteiligung des Kantons an Fusionsprojekten von Einwohnergemeinden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Finanzhilfe.

Art. 2 Spezialfonds

Es wird ein Spezialfonds zur Förderung von Gemeindefusionen gebildet.

Der Fonds wird geäufnet durch den Zuschuss von Mitteln aus dem ordentlichen Budget.

Sofern notwendig, ist die Nachfinanzierung des Fonds erlaubt.

Art. 3 Begünstigte der Finanzhilfe

Die neue Gemeinde, die aus der Fusion entstanden ist, erhält eine einmalige Finanzhilfe, welche vom Grossen Rat endgültig festgelegt wird, wenn er die Fusion oder den Fusionsvertrag genehmigt.

Die Finanzhilfe wird grundsätzlich in jenem Jahr gewährt, das dem In-Kraft-Treten der Fusion folgt, und zwar im Rahmen der Mittel des gebildeten Fonds. Bei Knappheit des Fonds kann der Grosse Rat auf vier Jahre gestaffelte Auszahlungen vorsehen.

Art. 4 Basishilfe *

Die Finanzhilfe für Gemeindefusionen berechnet sich für jede einzelne Gemeinde anhand der ständigen Wohnbevölkerung gemäss jüngster amtlicher Statistik, die vorgängig der Genehmigung der Fusion durch den Grossen Rat erstellt wurde:

  1. bis und mit 100 Einwohner: 300'000 Franken;
  2. zusätzlich von 101 bis 500 Einwohner: 500 Franken pro Einwohner, (höchstens 500'000 Franken);
  3. zusätzlich von 501 bis 1'000 Einwohner: 400 Franken pro Einwohner, (höchstens 700'000 Franken);
  4. zusätzlich von 1'001 bis 2'000 Einwohner: 100 Franken pro Einwohner, (höchstens 800'000 Franken);
  5. zusätzlich von 2'001 bis 5'000 Einwohner: 33 1/3 Franken pro Einwohner, (höchstens 900'000 Franken);
  6. zusätzlich von 5'001 bis 10'000 Einwohner: 20 Franken pro Einwohner, (höchstens 1'000'000 Franken);
  7. zusätzlich und ab 10'000 Einwohnern: 10 Franken pro Einwohner.

Art. 5 * Weitere Hilfe

Falls die Bevölkerung der fusionierten Gemeinde 500 Einwohner übersteigt, wird ihr eine weitere Hilfe zugesprochen von:

  1. 300 Franken pro Einwohner für die ersten 1'000 Einwohner (höchstens 300'000 Franken);
  2. zusätzlich 600 Franken pro Einwohner zwischen 1'001 und 1'500 Einwohner (höchstens 600'000 Franken);
  3. zusätzlich 800 Franken pro Einwohner zwischen 1'501 und 2'000 Einwohner (höchstens 1'000'000 Franken);
  4. 1'000'000 Franken für die fusionierte Gemeinde mit mehr als 2'000 Einwohner.

Art. 6 Herabsetzung der Hilfe

In Berücksichtigung besonderer Fälle kann der Grosse Rat auch die Globalhilfe kürzen, die der neuen Gemeinde zugesprochen wurde.

Art. 7 Multiplikationskoeffizient

Betrifft die Fusion mehr als drei Gemeinden, wird der Totalbetrag der Hilfe, der auf der Grundlage von Artikel 4 festgelegt wurde, mit folgendem Koeffizient multipliziert:

  1. vier Gemeinden: Koeffizient von 1.5;
  2. fünf Gemeinden: Koeffizient von 1.75;
  3. sechs Gemeinden: Koeffizient von 2; usw. bis 3.

Art. 8 Fusionsstudie

Die Gemeinden, welche eine Fusion beabsichtigen, richten an den Staatsrat ein Gesuch um Übernahme der Kosten der Studie.

Die Kosten der Studie werden vom Kanton bis maximal 30'000 Franken pro Gemeinde übernommen.

Sobald ein Gesuch um Übernahme der Kosten der Studie an den Staatsrat eingereicht ist, stellt der Kanton den Gemeinden eine technische und juristische Unterstützung zur Verfügung. Alle Dienststellen der Verwaltung können zur Mitarbeit verpflichtet werden.

Der Staatsrat kann eine Gemeinde zwingen, sich an eine Fusionsstudie anzuschliessen, namentlich dann, wenn diese Gemeinde in dem vom Staatsrat genehmigten Fusionskonzept integriert ist.

Die Gemeinden senden ein Exemplar der Studie an den Staatsrat.

Art. 9 Vorentscheid

Die Gemeinden, welche eine Fusion beabsichtigen, können vor der Befragung der Urversammlungen ein formelles Gesuch an den Staatsrat richten.

In diesem Fall erlässt der Staatsrat einen Vorentscheid, der den voraussichtlichen Betrag der Finanzhilfe des Kantons enthält. Dieser Indikativbetrag bindet den Grossen Rat nicht.

Art. 11 Aufeinander folgende Fusionen

Bei aufeinander folgenden Fusionen werden die auf der Grundlage von Artikel 4 gesprochenen Hilfen nur ein Mal in zwanzig Jahren berücksichtigt. Jedenfalls können die Gemeinden, welche in den Genuss einer Hilfe nach Artikel 4 der Verordnung über Gemeindefusionen vom 8. Juni 2005, aufgehoben am 25. Januar 2012, kamen, bei einer neuen Fusion eine zusätzliche Entschädigung verlangen, wenn die gesprochene Hilfe niedriger ist als jene, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung festgesetzt wird. *

Art. 12 Aufhebung

Die vorliegende Verordnung hebt die gleichnamige Verordnung vom 8. Juni 2005 auf.

Art. 13 In-Kraft-Treten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzeitig mit der Änderung vom 15. September 2011 des Gemeindegesetzes in Kraft zu treten.

Egress

CSW BO/Abl. 5/2012, 52/2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.01.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2012, 52/2011
22.10.2014 31.10.2014 Art. 4 Titel geändert BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 31.10.2014 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 31.10.2014 Art. 10 aufgehoben BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 31.10.2014 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 25.01.2012 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 5/2012, 52/2011
Art. 4 22.10.2014 31.10.2014 Titel geändert BO/Abl. 44/2014
Art. 5 22.10.2014 31.10.2014 totalrevidiert BO/Abl. 44/2014
Art. 10 22.10.2014 31.10.2014 aufgehoben BO/Abl. 44/2014
Art. 11 Abs. 1 22.10.2014 31.10.2014 geändert BO/Abl. 44/2014