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178.104

Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare

vom 26.11.2008 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 46 und folgende des Notariatsgesetzes vom 15. Dezember 2004,

auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

Das vorliegende Reglement regelt den Tarif der Gebühren und der Auslagen des Notaren für seine amtliche Tätigkeit und für seine mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit.

Jede andere Tätigkeit des Notars wird entsprechend den Bestimmungen des Privatrechts entschädigt und muss Gegenstand einer eigenen Abrechnung sein; diesbezügliche Streitigkeiten werden vom Zivilrichter entschieden.

2 Verhältnismässige und feste Gebühren

Art. 2 Nichtverurkundete Rechtsgeschäfte

Sofern eine Urkunde abgefasst, aber nicht verurkundet ist, hat der Notar Anspruch auf einen Drittel der verhältnismässigen oder festen Gebühr sowie gegebenenfalls auf die gesetzlich vorgesehene Stundengebühr.

Vorbehalten bleibt Artikel 3 dieses Reglementes.

Art. 3 Teilung der Gebühr mit einem anderen Notar

er Notar, der eine Urkunde vorbereitet hat und einen anderen Notaren für die Verurkundung beizieht, hat das Anrecht auf die Hälfte der ordentlichen Gebühr.

In diesem Fall hat der verurkundende Notar Anspruch auf die Hälfte der ordentlichen Gebühr.

Art. 4 Urkunde mit mehreren Rechtsgeschäften

Für Urkunden, welche mehrere Rechtsgeschäfte enthalten, gibt jede einzelne Tätigkeit Anspruch auf Erhebung einer eigenen Gebühr, sofern im vorliegenden Tarif nichts anderes bestimmt wird.

Art. 5 Addition der Referenzwerte

Falls derselbe Notar sich wiederholende Grundpfandrechte verurkundet, welche den- oder dieselben Komparenten betreffen, wird die verhältnismässige Gebühr pauschal nach der Summe der Referenzwerte berechnet.

Art. 6 Vertragliche Gebühr

Für Urkunden, die der öffentlichen Beurkundung nicht bedürfen, denen aber die Parteien diese Form geben wollen, bestimmt sich die Gebühr nach Art. 51 des Notariatsgesetzes; die Bestimmungen dieses Reglementes können analog angewendet werden.

Art. 7 Nicht tarifierte notarielle Handlung

Für notarielle Handlungen, welche im vorliegenden Reglement nicht vorgesehen sind, berechnet sich die Gebühr anhand der Urkunde, zu welcher die grösste Analogie besteht.

Art. 8 In der Gebühr enthaltene Tätigkeiten

Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen des vorliegenden Reglementes entschädigt die verhältnismässige und feste Gebühr alle Tätigkeiten des Notars im Zusammenhang mit dem Verurkundungsverfahren; sie umfasst:

  1. die Eröffnung und Führung des Dossiers;
  2. die Gesuche um Auszüge, die Bestätigungen, die Erklärungen, die Bescheinigungen, die Personalien, die Visas, die Änderungen, das Einholen von Verzichtserklärungen, ausser wenn diese Rechtsgeschäfte eine besondere Handlung erfordern;
  3. die Ausarbeitung eines ersten Entwurfs der Urkunde;
  4. die Redaktion der Urkunde;
  5. das Verurkundungsverfahren;
  6. die Eintragung im Verzeichnis;
  7. die Aufbewahrung der Urschrift sowie der beglaubigten Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden;
  8. die Information der Parteien bei der Verurkundung im Sinne des Artikels 38 des Notariatsgesetzes;
  9. die Zustellung der unterzeichneten Abschrift für das Grundbuchamt oder Handelsregisteramt mit Einschluss der beigefügten Belege;
  10. die Gesuche für Einregistrierung, Eintragung und Änderung;
  11. die Zustellung der ersten Abschrift an die Vertragsparteien;
  12. die Erstellung der Honorarnote.

Vorbehalten bleiben:

  1. der Artikel 46 Absatz 2 des Notariatsgesetzes für nicht amtliche Tätigkeiten;
  2. der Artikel 49 des Notariatsgesetzes für die Erhebung einer Stundengebühr für Vorkehren, Handlungen und Formalitäten, welche ausnahmsweise für die Beurkundung einer komplexen Urkunde erforderlich sind;
  3. der Artikel 16 Buchstaben a, f Ziffer 3 und i Ziffern 8, 9 und 10 des vorliegenden Tarifs.

Art. 9 Erlass der Gebühr

Ein totaler oder teilweiser Erlass der Gebühr kann auf ein begründetes Gesuch des Notaren hin bewilligt werden:

  1. für einen Schuldner, welcher einen ideellen Zweck im öffentlichen Interesse oder einen wohltätigen Zweck verfolgt;
  2. aus jedem anderen Grund im öffentlichen Interesse.

Art. 10 Mehrwertsteuer

Der mehrwertsteuerpflichtige Notar bezieht diese Steuer zusätzlich zu den in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren.

3 Verhältnismässige Gebühr

Art. 11 Urkunden mit verhältnismässiger Gebühr

Die verhältnismässige Gebühr wird bei öffentlichen Urkunden für folgende notarielle Tätigkeiten geschuldet:

  1. Personenrecht: Errichtung einer Stiftung (Art. 81 Abs. 1, 87 Abs. 1, 89bis Abs. 1 ZGB);
  2. Familienrecht - Eingetragene Partnerschaft:
  1. öffentliches Inventar der Vermögenswerte der Ehegatten (Art. 195a Abs. 1 ZGB),
  2. öffentliches Inventar der Vermögenswerte der Partner (Art. 20 Abs. 1 PartG),
  3. Begründung einer Gemeinderschaft (Art. 337 ZGB);
  1. Sachenrecht:
  1. Übertragung von Grundeigentum und beschränkten dinglichen Rechten (Art. 657 Abs. 1 ZGB), Buchstabe d Ziffern 1 bis 6 bleiben vorbehalten,
  2. Begründung von Stockwerkeigentum (Art. 712d Abs. 3 ZGB),
  3. Errichtung von Dienstbarkeiten (Art. 731 ZGB), von Nutzniessungen an Grundstücken (Art. 746 Abs. 2 ZGB), von Wohnrechten (Art. 776 Abs. 3 ZGB), von Baurechten und von selbständigen und dauernden Rechten (Art. 779, 779a ZGB),
  4. Inventar über die Gegenstände der Nutzniessung (Art. 763 ZGB),
  5. Vereinbarung über die Modalitäten beim Ablauf eines bereits im Grundbuch eingetragenen Baurechtes (Art. 779e ZGB),
  6. Verlängerung der Dauer des selbständigen und dauernden Baurechtes (Art. 779 l Abs. 2 ZGB),
  7. Errichtung einer Grundlast (Art. 783 Abs. 3 ZGB),
  8. Errichtung eines Grundpfandes (Art. 793 ff. ZGB);
  1. Vertragsrecht:
  1. Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben (Art. 216 Abs. 1 OR),
  2. Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht begründen (Art. 216 Abs. 2 OR), unter Vorbehalt von Artikel 16 Buchstabe d Ziffer 4 dieses Reglementes,
  3. Abtretung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten (Art. 216b Abs. 2 OR),
  4. Tauschvertrag von Grundstücken (Art. 237 OR),
  5. Schenkung sowie Schenkungsversprechen, welche ein Grundstück oder dingliche Rechte an solchen zum Gegenstand haben (Art. 242, 243 Abs. 2 OR),
  6. Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist (Art. 245 Abs. 2 OR),
  7. Bürgschaftsurkunde (Art. 493 Abs. 2 OR),
  8. Bürgschaftsversprechen (Art. 493 Abs. 6 OR),
  9. Verpfründungsvertrag (Art. 522 Abs. 1 OR);
  1. Gesellschaftsrecht:
  1. Gründungsurkunde einer Aktiengesellschaft (Art. 629 OR),
  2. Beschlussprotokoll des Verwaltungsrates, mit Einschluss der Statutenänderung, namentlich für den Fall der nachträglichen Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien (Art. 634a OR; 83 Abs. 1 Bst. a HRegV), ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 652g OR; 80 Abs. 1 Bst. b, 81b HRegV) sowie bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653g OR; 82a, 82b HRegV),
  3. Gründungsurkunde einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764 Abs. 2 OR),
  4. Gründungsurkunde einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 777 OR),
  5. Abtretung eines Gesellschaftsanteils sowie die Verpflichtung zur Abtretung nach altem Recht errichtet,
  6. Übertragungsvertrag betreffend Grundstücke im Zusammenhang mit Fusionen (Art. 70 Abs. 2 FusG),
  7. Fusionsvertrag bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen (Art. 79 Abs. 3 FusG);
  1. Schlussbestimmungen OR: Wasserkonzessionsverträge in der Form selbständiger und dauernder sowie im Grundbuch eingetragener Rechte (Art. 56; 59 WRG).

Art. 12 Referenzwert

Als Referenzwert gilt der Preis, das Kapital oder bei fehlender Wertbestimmung der Katasterwert.

Für die nachfolgend aufgeführten Rechtsgeschäfte bestimmt sich der Referenzwert wie folgt:

  1. Inventar: Wert des Inventars;
  2. Begründung von Stockwerkeigentum:
  1. der Katasterwert des Grundstücks, sofern das Gebaüde bereits geschätzt worden ist,
  2. liegt keine Schatzung vor, gilt der Katasterwert des Grundstücks, zuzüglich die Baukosten des Gebäudes;
  1. Auflösung des Miteigentums: der Katasterwert sämtlicher Miteigentumsanteile, zuzüglich allfällige Ausgleichszahlungen;
  2. Urkunde mit periodischen Leistungen: der kapitalisierte Betrag gemäss den einschlägigen Tabellen;
  3. Öffentliche Versteigerung: der Totalerlös der versteigerten Grundstücke sowie der Katasterwert der nicht versteigerten Grundstücke;
  4. Umwandlung oder Ersatz bereits bestehender Grundpfandrechte: die Hälfte der ordentlichen Gebühr, sofern derselbe Notar die Ersturkunde erstellt hat;
  5. Zusatzurkunde zu einem bestehenden Grundpfandvertrag: der Katasterwert des neuen Pfandes, im Maximum jedoch der Wert des ursprünglichen Pfandes.

Die Gebühr bestimmt sich nach den Bruttowerten ohne Abzug bestehender Schulden.

Art. 13 Skala der verhältnismässigen Gebühr

Unter Vorbehalt des Absatzes 2 berechnet sich die verhältnismässige Gebührwie folgt:

  1. bis 5'000 Franken 200 Franken
  2. und dazu von 5'000 Franken bis 200'000 Franken 5‰
  3. von 200'000 Franken bis 500'000 Franken 4‰
  4. von 500'000 Franken bis 1'000'000 Franken 3‰
  5. von 1'000'000 Franken bis 10'000'000 Franken 2‰
  6. über 10'000'000 Franken 1‰

Die verhältnismässige Gebühr für die Errichtung von Grundpfandrechten wird gemäss folgender Tabelle berechnet:

  1. bis 10'000 Franken 200 Franken
  2. von 10'001 Franken bis 100'000 Franken zusätzlich 5‰
  3. von 100'001 Franken bis 200'000 Franken zusätzlich 4‰
  4. von 200'001 Franken bis 500'000 Franken zusätzlich 3‰
  5. von 500'001 Franken bis 1'000'000 Franken zusätzlich 2‰
  6. über 1'000'000 Franken zusätzlich 1‰

Vorbehalten bleibt Artikel 14 des vorliegenden Reglements.

Art. 14 Ausnahmen von der verhältnismässigen Gebühr

Sofern ein Kaufsversprechen oder ein Kaufsrecht abgeschlossen worden ist, wird die Gebühr für den Kaufvertrag um die Hälfte reduziert, sofern derselbe Notar beide Urkunden erstellt.

Wird in einem Kaufvertrag ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet, bezieht der Notar die verhältnismässige Gebühr für den Kaufvertrag und für den pfandrechtlich sichergestellten Betrag eine Gebühr von 1‰.

Für die Bürgschaft und das Bürgschaftsversprechen beträgt die Gebühr:

  1. bis 10'000 Franken 200 Franken
  2. darüber hinaus 2‰, die Gebühr darf 1000 Franken nicht übersteigen

Art. 15 Urkunde ohne Referenzwert

Ergibt sich kein bestimmter oder bestimmbarer Wert, wird eine Gebühr zwischen 200 Franken und 3'000 Franken berechnet.

4 Feste Gebühren

Art. 16 Feste Gebühr

Die feste Gebühr ist für folgende Handlungen geschuldet:

  1. Personenrecht: Ausarbeitung von Statuten und Reglementen der Stiftungen und Gesellschaften von 200 Franken bis 1'000 Franken
  2. Familienrecht - Eingetragene Partnerschaft:  
  1. Ehevertrag und güterrechtliche Vereinbarung (Art. 184, 187, 191 Abs. 2, 199, 216, 217, 219, 223 Abs. 1, 224, 225 Abs. 1, 241, 242 ZGB) von 200 Franken bis 2'000 Franken
  2. Vermögensvertrag der eingetragenen Partnerschaft (Art. 25 PartG) von 200 Franken bis 2'000 Franken
  1. Erbrecht:  
  1. Öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 ff. ZGB) von 200 Franken bis 3'000 Franken
  2. Erbvertrag (Art. 512 ZGB) von 200 Franken bis 3'000 Franken
  3. Urkunde über die Hinterlegung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung von 100 Franken bis 400 Franken
  4. vollständiger oder teilweiser Widerruf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde (Art. 509 ZGB) von 100 Franken bis 400 Franken
  5. öffentliche Feststellung des Widerrufs einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung (Art. 510 Abs. 1 ZGB) von 100 Franken bis 200 Franken
  6. Aufhebung und Annullierung eines Erbvertrages (Art. 513 Abs. 3 ZGB) von 100 Franken bis 200 Franken
  7. Erbgangsbeurkundung von 35 Franken bis 350 Franken
  1. Sachenrecht:  
  1. Vereinbarung über den Ausschluss der Aufhebung des Miteigentums (Art. 650 Abs. 2 ZGB) von 100 Franken bis 400 Franken
  2. Aufhebung oder Abänderung der gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen des Privatrechts (Art. 680 Abs. 2 ZGB) von 100 Franken bis 400 Franken
  3. Ausschluss oder Änderung gesetzlicher Vorkaufsrechte (Art. 681b Abs. 1 ZGB) von 100 Franken bis 400 Franken
  4. Begründung eines Vorkaufsrechts in der gleichen Urkunde oder in einer mit dieser im Zusammenhang stehenden und im gleichen Verurkundungsverfahren erstellten, separaten Urkunde von 100 Franken bis 400 Franken
  5. Anzeige an den Vorkaufsberechtigten im Fall des Vorkaufs 100 Franken
  6. und für jede Anzeige ab der zweiten 8 Franken
  1. Vertragsrecht:  
  1. Öffentliche Beurkundung, welche die Unterschrift ersetzt (Art. 15 OR) von 100 Franken bis 200 Franken
  2. Feststellung der Entkräftung des Schuldscheins und der Tilgung der Schuld (Art. 90 OR) von 100 Franken bis 400 Franken
  1. Gesellschaftsrecht:  
  1. Protokolle von Gesellschaften nach erfolgter Gründung und Änderung der Statuten (besonders Artikel 647, 650, 651a, 653i, 734, 736 Ziff. 2, 751, 764 Abs. 2, 764a Abs. 2, 780, 781, 782, 788, 821 Abs. 2, 874 Abs. 2 OR) von 200 Franken bis 1'200 Franken
  2. Entscheide der zuständigen Organe aufgrund des Fusionsgesetzes, im Besonderen der Fusionsbeschluss (Art. 20 Abs. 1 FusG), der Spaltungsbeschluss (Art. 44 FusG), der Umwandlungsbeschluss (Art. 65 FusG) und Beschluss der Eigentumsübertragung (Art. 104 Abs. 3 FusG) von 200 Franken bis 1'200 Franken, zusätzlich zum Honorar
  3. Ausarbeitung von Statuten von 200 Franken bis 1'000 Franken
  1. Wechselrecht:  
  1. Kraftloserklärung der Namenpapiere (Art. 977 Abs. 2 OR) von 100 Franken bis 400 Franken
  2. Protesterhebung (Art. 1034 Abs. 1, 1035 ff., 1098, 1128 Ziff. 1 OR) von 100 Franken bis 400 Franken
  3. Entscheide der Versammlung der Gläubiger bei Anleihensobligationen (Art. 1169 OR und 6 der Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 9. Dezember 1949) von 200 Franken bis 1'200 Franken
  1. Bäuerliches Bodenrecht:  
  1. Vereinbarung zwischen Ehegatten bzgl. der Zuweisung der Wohnung an den überlebenden Ehegatten (Art. 11 Abs. 3 BGBB) von 100 Franken bis 300 Franken
  2. Vereinbarungen bzgl. des Zuweisungsanspruches (Art. 39 BGBB) von 100 Franken bis 400 Franken
  3. Verzicht des Pächters auf das gesetzliche Vorkaufsrecht (Art. 48 Abs. 1 BGBB) von 100 Franken bis 400 Franken
  1. Andere notarielle Tätigkeiten:  
  1. Hinterlegungsvertrag von 50 Franken bis 300 Franken
  2. Notariatsurkunde, eidesstattliche Erklärung von 50 Franken bis 400 Franken
  3. Löschungserklärung von 20 Franken bis 100 Franken
  4. Urkundenbestätigung von 20 Franken bis 100 Franken
  5. Beglaubigung von Kopien unter Angabe der Dokumentsart 3 Franken pro Seite
  6. Bestätigung eines Datums/einer Tatsache von 50 Franken bis 400 Franken
  7. Feststellungen im Zusammenhang mit Grundstücken von 50 Franken bis 400 Franken
  8. Bewilligungs-, Ratifikations- und Homologationsgesuche gegenüber Gemeinden, Bezirken, dem Staat sowie deren Kommissionen, Departementen und Dienststellen in begründeter Form von 30 Franken bis 500 Franken
  9. Führen von Treuhandkonti:  
  9a. bis zu 50'000 Franken 100 Franken
  9b. von 50'000 Franken bis 100'000 Franken 150 Franken
  9c. für jeden weiteren Betrag von 10'000 Franken zusätzlich eine Gebühr von 5 Franken bis zum Maximalbetrage von 750 Franken  
  10. verschiedene Formulare, so unter anderem die Ehrenerklärungen, die Verzeichnisse landwirtschaftlicher Grundstücke, die Erklärungen I und II für die Gesellschaften, die Fragebögen AGBB von 10 Franken bis 150 Franken
  11. Unterschriftsbeglaubigung (namentlich Art. 148 Abs. 3, 150 Abs. 1 Ziff. 3, 173 Abs. 1 ZStV; 14 Abs. 3, 556 Abs. 1 und 2, 597, 640 Abs. 2, 720, 780 Abs. 2, 815, 901 OR, Art. 23 Abs. 2 HRegV) 30 Franken
  11a. werden mehrere Unterschriften auf demselben Dokument simultan beglaubigt, ist die Gebühr für jede weitere Unterschrift zusätzlich: 7 Franken
  12. öffentlich verurkundete Vollmacht von 40 Franken bis 400 Franken
  13. Vollmacht in einfacher Schriftlichkeit von 15 Franken bis 150 Franken
  14. separat ausgestellte Quittung von 40 Franken bis 400 Franken
  15. * direkte Vollstreckungsurkunde (Art. 347 ZPO) von 200 Franken bis 1'000 Franken
  16. * Zustellung einer Urkunde im Sinne von Artikel 350 ZPO von 100 Franken bis 400 Franken

Art. 17 Berechnung der festen Gebühr

Die Gebühr zwischen einem Minimum und einem Maximum berechnet sich nach der Wichtigkeit, der Schwierigkeit, der Verantwortung des Notars und der Situation des Gebührenschuldners.

5 Stundengebühr

Art. 18 Stundengebühr

Die Stundengebühr gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b des Notariatsgesetzes beträgt 250 Franken.

Diese Gebühr wird gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Indexbasis: 01.01.2009) indexiert, immer wenn eine Veränderung eine Anpassung von 10 Franken rechtfertigt.

6 Auslagen

Art. 19 Grundsätze

Die Auslagen sind die eigenen Kosten des Notars, die in einer direkten Verbindung mit dem Verurkundungsverfahren stehen, wie die Kosten für Kopien, Porto und Reiseentschädigungen.

Die Auslagen sind zusätzlich zu den Gebühren geschuldet: Unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen werden sie aufgrund ihres effektiven Betrages in Rechnung gestellt.

Die offensichtlich überflüssigen Auslagen sind nicht zu entschädigen.

Die allgemeinen Kanzleikosten (Löhne, Mieten, Abonnemente, Büroeinrichtungen, usw.) dürfen nicht als Auslagen berücksichtigt werden.

Art. 20 Kopien

Kopien werden mit einem Franken pro Seite in Rechnung gestellt.

Art. 21 Reiseentschädigung

Falls die Beurkundung ausserhalb der Kanzlei notwendig ist, hat der Notar Anspruch auf eine Reiseentschädigung von 2 Franken pro Kilometer. Sie wird nur für die einfache Fahrt gewährt.

Art. 22 Übersetzung

Für eine schriftliche Übersetzung hat der Notar Anspruch auch eine Entschädigung von 3 Franken pro Zeile oder auf Rückerstattung seiner Kosten

7 Schlussbestimmungen

Art. 24 Eintragung der Gebühr

Der Notar trägt die erhaltene Gebühr in das entsprechende Register ein.

Art. 25 Änderungen und Aufhebungen

Artikel 99 der Verordnung betreffend die Führung des kantonalen Grundbuchamtes vom 17. April 1920 wird geändert.

Durch das vorliegende Reglement werden nachfolgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. der Gebührentarif für Notare vom 01. Dezember 1982;
  2. das Reglement betreffend die Gebühren und Auslagen für Notare vom 09. November 2005;
  3. alle anderen anders lautenden Bestimmungen.

Art. 26 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Es gilt für alle notariellen Handlungen, welche nach dem 1. Januar 2009 vorgenommen werden.

Alle notariellen Handlungen bis zum 31. Dezember 2008 werden durch das Reglement betreffend den Tarif der Gebühren und Auslagen für Notare vom 9. November 2005 geregelt.

Egress

CSW BO/Abl. 50/2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 50/2008
11.02.2009 01.01.2011 Art. 23 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
22.12.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 1, i), 15. geändert BO/Abl. 52/2010
22.12.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 1, i), 16. geändert BO/Abl. 52/2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 26.11.2008 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 50/2008
Art. 16 Abs. 1, i), 15. 22.12.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 52/2010
Art. 16 Abs. 1, i), 16. 22.12.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 52/2010
Art. 23 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010