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211.15

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

(EGPartG)

vom 12.10.2006 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

eingesehen das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004;

eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;

auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1

Unter Vorbehalt der Adoption und der Verfahren der Fortpflanzungsmedizin gelten alle Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, welche in Bezug auf die Verwandtschaft, die Schwägerschaft, die Ehe oder den Zivilstand Rechte verleihen, Pflichten auferlegen oder ein Verfahren regeln, in gleicher Weise für die eingetragene Partnerschaft.

Art. 2

Das vorliegende Gesetz wird in Ausführung eines Bundesgesetzes erlassen und unterliegt nicht dem fakultativen Referendum.

Art. 3

Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Egress

CSW BO/Abl. 43/2006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 43/2006

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.10.2006 01.01.2007 Erstfassung BO/Abl. 43/2006