Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der KESB, die zudem global die Kosten der Kanzlei und andere ähnliche Kosten deckt.
Wenn die KESB einen Beisitzer hinzuzieht, wird die Gebühr, die dem Honorar des Beisitzers entspricht, zusätzlich zu den in Artikel 4 festgelegten Gebühren erhoben. *
Die Stempelabgabe wird zusätzlich zur Gebühr erhoben.
Unter Vorbehalt von Absatz 4 gehen die Gebühr und die Stempelabgabe zu Lasten der betroffenen Person.
Ist die betroffene Person bedürftig, so werden die Kosten vom Kanton getragen.
Wenn ein Entscheid mehrere Handlungen nach sich zieht, für die jeweils eine Gebühr erhoben wird, werden die verschiedenen Gebühren zusammengezählt.