Zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsgründen, beschrieben im Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), wird die Bewilligung erteilt, wenn das Grundstück dient:
- dem sozialen Wohnungsbau nach kantonalem Recht und ohne öffentliche Hilfe in Orten, die unter Wohnungsnot leiden oder wenn sich auf dem Grundstück solche neuerstellte Wohnbauten befinden (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BewG);
- einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 Bst. b BewG);
- einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern (Art. 9 Abs. 1 Bst. c BewG).
Die Bewilligung kann auch einer natürlichen Person, die das Grundstück als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel erwirbt, im Rahmen des kantonalen Kontingentes und der Zuteilungsregeln erteilt werden (Art. 9 Abs. 2 BewG).