Das Volkswirtschaftsdepartement:
- erteilt die Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (Art. 61 BGBB);
- bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB);
- bewilligt Darlehen, welche die Belastungsgrenze überschreiten (Art. 76 Abs. 2 BGBB);
- erlässt die Feststellungsverfügungen nach Artikel 84 BGBB;
- verlangt die Anmerkungen nach Artikel 86 BGBB im Grundbuch;
- genehmigt oder führt Ertragswertschätzungen durch (Art. 87 BGBB);
- widerruft die Bewilligung, wenn der Erwerber sie durch falsche Angaben erschlichen hat (Art. 71 BGBB);
- ordnet die Berichtigung des Grundbuches an, wenn ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden ist (Art. 72 BGBB).
Der Staatsrat kann Aufgaben an eine Berufsorganisation delegieren.