Die Kosten der Vermarkung gehen zu Lasten der Eigentümer.
Sofern der Bund einen Kostenanteil übernimmt, gewährt der Kanton einen Beitrag von 75 Prozent an die anrechenbaren Kosten. *
Mit einem zinslosen Darlehen leistet der Kanton die nötigen Vorschüsse auf die anrechenbaren Kosten und verlangt von der Gemeinde nach Massgabe des Arbeitsfortschritts Akontozahlungen.
Die Kosten der Vermarkung in den Landwirtschaftszonen werden nach folgendem Verteilschlüssel aufgeteilt:
- ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Parzellen;
- ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Eigentümer;
- ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Parzellenfläche.
Die Kosten der Vermarkung in den Bauzonen werden nach folgendem Verteilschlüssel aufgeteilt:
- ein Sechstel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Parzellen;
- ein Sechstel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Eigentümer;
- ein Sechstel der Kosten nach Massgabe der Parzellenfläche;
- die Hälfte der Kosten nach Massgabe der Anzahl neuen Grenzzeichen.
Kostenpflichtig sind die jeweiligen Eigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die Kostenfestlegung erfolgt durch Verfügung der Gemeinde, gegen welche Einsprache bei der Gemeinde erhoben werden kann.
Verlangt der Eigentümer das Anbringen von Grenzzeichen, obwohl grundsätzlich auf das Anbringen solcher Grenzzeichen verzichtet wird, trägt er die entsprechenden Kosten vollumfänglich.
Die Gemeinden sind für das Inkasso der Kostenbeiträge bei den Eigentümer verantwortlich.
Die geschuldeten Beträge sind durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt. Dieses besteht ohne Eintrag und geht allen eingetragenen Grundpfandrechten vor.