Der in Artikel 2 des Einführungsgesetzes vom 10. November 1965 vorgesehene Plan umfasst:
- einen Situationsplan des Gebäudes und des Grundstückes im Massstab des Katasterplanes;
- einen Plan jedes Stockwerkes mit der genauen Abgrenzung der Stockwerk-anteile (Wohnung), der Nebenräume und der Lokalitäten, die in gemeinsamer Benutzung stehen. Alle diese Lokalitäten müssen mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein, beginnend im untersten Stockwerk (Untergeschoss);
- eine Legende, die über die Beschaffenheit jeder einzelnen auf dem Plan eingetragenen Nummer genaue Auskunft gibt.
Der Situationsplan, der Stockwerkplan und die Legende sind auf Formatblatt A4 zu erstellen.
Jedes Blatt ist von allen Miteigentümern zu unterzeichnen.