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211.705

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

(kÖREBKV)

vom 09.03.2022 (Stand 01.07.2022)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 (ÖREBKV);

eingesehen der Artikel 17 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 20. März 2016 (kGeoIG);

auf Antrag des für die Geoinformation zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Publikation und den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (nachfolgend: ÖREB-Kataster) und legt die Geobasisdatensätze des Kantonsrechts fest, die im Kataster integriert werden sollen.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Verordnung für Geoinformation (kGeoIV) ist für Geobasisdaten des Kantonsrechts anwendbar, unter Vorbehalt weitergehenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Art. 3 Inhalt des OEREB-Katasters

Der Inhalt und die Informationstiefe werden in der ÖREBKV festgelegt; diejenigen Geobasisdatensätze des ÖREB-Katasters werden in den Anhängen 1 und 2 der kGeoIV als solche bezeichnet.

Die laufenden Änderungen werden im ÖREB-Kataster gemäss Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a ÖREBKV übernommen, wenn die Fachgesetzgebung dies vorsieht.

Art. 4 Zusatzinformationen

Der Staatsrat kann beschliessen, dass andere nicht verbindliche Geobasisdaten angezeigt werden, um die Lesbarkeit des Katasters gemäss Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben b und c ÖREBKV zu verbessern.

Art. 5 Aufgaben der für den ÖREB-Kataster verantwortlichen Stelle

Die für die Geoinformation zuständige kantonale Dienststelle ist die für den Kataster verantwortliche Stelle gemäss Artikel 17 Absatz 2 der ÖREBKV.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie empfängt die Daten und stellt die Qualitätskontrolle gemäss Artikel 6 ÖREBKV sicher;
  2. sie stellt die Richtigkeit der Angaben zu Aufnahme und der letzten Änderung der Daten sicher;
  3. sie publiziert die Regeln der Qualitätskontrolle der Geodaten;
  4. sie verwaltet die Historie der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
  5. sie archiviert die Daten gemäss Archivierungskonzept des Staatsarchivs.

Sie kann geringfügige Änderungen der Daten des Katasters vornehmen, wenn ein Fehler während dem Betrieb bemerkt wurde – namentlich Orthographiefehler oder Ungenauigkeiten bei der Geometrie – oder wenn durch die Erneuerung der amtlichen Vermessung die Geodaten des Katasters angepasst werden müssen – namentlich die Geometrie.

Sie kann die Aufnahme einer Beschränkung in den Kataster aus Gründen der Nichteinhaltung der technischen und qualitativen Anforderungen verweigern.

Art. 6 Aufgaben der für die Daten zuständigen Stellen

Die gemäss Artikel 7 Absatz 1 kGeoIG zuständigen und in den Anhängen kGeoIV bezeichneten Stellen beziehungsweise Gemeinden nehmen folgende Aufgaben wahr:

  1. sie erfassen und aktualisieren die Daten des ÖREB-Katasters in ihrer Zuständigkeit gemäss dem Bund oder Kanton vorgeschriebenem Datenmodell;
  2. sie bereiten vor und sammeln die Geobasisdaten, die Rechtsvorschriften, die Definitionen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sowie de Metadaten, die Verbindung zu den gesetzlichen Grundlagen und die Zusatzinformationen und Zusatzhinweise;
  3. sie übermitteln die Geobasisdaten in elektronischer Form an die für die Geoinformation zuständige Dienststelle;
  4. sie übermitteln an die für die Geoinformation zuständige Dienststelle eine digitale Kopie des Entscheides, der allfälligen Reglemente und Pläne, die mit Stempeln und Unterschriften der zuständigen Behörde versehen sind.

Art. 7 Aufgaben der für die Aufsicht der Gemeinden zuständigen Dienststellen

Für Geobasisdaten in der Zuständigkeit der Gemeinde, schreibt die in den Anhängen 1 und 2 kGeoIV bezeichneten Fachstellen das Datenmodell, das Darstellungsmodell und die Richtlinien für die Erfassung vor.

Sie evaluiert und kontrolliert die qualitativen und technischen Aspekte der von der Gemeinde übermittelten Daten.

Sie kontrolliert und attestiert die Übereinstimmung der digitalen Geodaten und den analogen Dokumenten.

Art. 8 Publikation

Für Verfahren, die eine öffentliche Auflage benötigen, ist das Amtsblatt das amtliche Publikationsorgan.

Das OEREB-Kataster kann genutzt werden, um die Pläne in digitaler Form während der öffentlichen Auflage zu publizieren.

Art. 9 Bezug zum Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden im Kataster gepflegt, unter Vorbehalt derjenigen Einschränkungen die gemäss Artikel 129 Absatz 2 der Grundbuchverordnung (GBV) im Grundbuch eingetragen sind.

Art. 10 Zugang

Allen Interessierten kann der elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster gebührenfrei gewährt werden.

Art. 11 Portal des Katasters

Der Inhalt des Katasters und die Zusatzinformationen werden im kantonalen Geoportal publiziert.

Art. 12 Auszug des ÖREB-Katasters

Die Auszüge des ÖREB-Katasters gemäss Artikel 10 ÖREBKV werden im Geoportal gebührenfrei bereitgestellt.

Sie sind nicht beglaubigt.

Egress

CSW RO/AGS 2022-015

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.03.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.03.2022 01.07.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-015