Der vorliegende Normalarbeitsvertrag regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden in landwirtschaftlichen Betrieben des Kantons Wallis.
Als landwirtschaftliche Betriebe gelten Unternehmen jeglicher Rechtsnatur, in denen haupt- oder nebenberuflich Wiesen- und Ackerbau, Obst-, Wein-, Gemüse- und Beerenbau sowie Zucht- und Nutztierhaltung, Geflügel- und Bienenzucht betrieben werden.
Als Arbeitnehmende gelten alle Personen, die ständig oder vorübergehend gegen Entgelt landwirtschaftliche Arbeiten in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Absatz 2 verrichten.
Vom Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrages ausgenommen sind:
- Käser;
- Kellereiangestellte;
- Alparbeiter;
- Lehrlinge, die an einen Vertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung gebunden sind;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren müssen;
- Arbeitnehmende, die ein auf höchstens 2 Wochen begrenztes Praktikum absolvieren, um einen Beruf kennenzulernen;
- Arbeitnehmende, die eine von der Arbeitslosenversicherung (AVIG) oder vom Kanton Wallis finanzierte Massnahme zur Erleichterung der beruflichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhalten (z. B. GETAC-Praktikum), mit Ausnahme derjenigen, die Einarbeitungszuschüsse (EAZ) erhalten.