Den Anweisungen der Einziehungsverfügung folgend sorgt die DSMV, wenn nötig mit Hilfe einer anderen Dienststelle der Verwaltung, für die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der eingezogenen gefährlichen Gegenstände.
Bei Waffen oder Betäubungsmitteln übermittelt das DSMV der Polizei eine Kopie der Einziehungsverfügung, damit diese die Anweisungen der Gerichtsbehörde ausführt.
Die Dienststelle, die die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung vornimmt, erstellt ein Protokoll mit den eingeleiteten Modalitäten; wird die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung durch eine andere Dienststelle der Verwaltung als die DSMV durchgeführt, erhält letztere eine Kopie des Protokolls.
Die DSMV kann mittels Entscheid auf die Vernichtung eines eingezogenen Guts verzichten, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung verwendet werden kann.