Die Beschwerde wird an den Präsidenten der Beschwerdeinstanz des Konkordats gerichtet.
Bei Erhalt der Beschwerde setzt der Präsident der Beschwerdeinstanz die Behörde, die den angefochtenen Entscheid getroffen hat, darüber in Kenntnis und fordert sie auf, innerhalb von 20 Tagen eine Stellungnahme und das Dossier des Entscheids vorzulegen. Die Stellungnahme wird der beschwerdeführenden Person zur Kenntnis gebracht, die innerhalb von zehn Tagen Stellung nehmen kann.
Die Beschwerdeinstanz trifft ihren Entscheid auf dem Zirkulationsweg mit der Mehrheit der Stimmen, auf der Grundlage eines Entscheidentwurfs, der vom Präsidenten der Beschwerdeinstanz verfasst wird. Sie kann nach Bedarf beschliessen, sich am Gericht des Sitzes des Präsidenten zu versammeln.
Der Einweisungsbehörde, der Direktion des für die Einrichtung zuständigen Amtes sowie dem Sekretariat der Konferenz wird eine Kopie des Beschwerdeentscheids zugestellt.