Der Kanton ist für das Unterrichtswesen verantwortlich. In diesem Sinn übernimmt er die Gehälter des Personals, das in den öffentlichen Schulen der obligatorischen Schulzeit unterrichtet, und die Gehälter des Lehrpersonals der anerkannten Institutionen für sonderpädagogische Erziehung und Unterricht (nachstehend: spezialisierte Institutionen), wie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist.
Die Gemeinden sind für die Aufgaben im Bereich Logistik der Schulen der obligatorischen Schulzeit und im Bereich Finanzierung der sozialen und erzieherischen Betreuung in den spezialisierten Institutionen verantwortlich. In diesem Sinn übernehmen sie die Betriebsausgaben (ausgenommen die Gehälter des Personals) der Schulen der obligatorischen Schulzeit unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in der spezifischen Gesetzgebung vorgesehen sind, sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb (ausgenommen die Gehälter des Personals) der kantonalen spezialisierten Institutionen und die Taggelder für Kinder in ausserkantonalen Institutionen, wie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist.
Die Platzierungskosten für Kinder und Jugendliche in Strukturen ausserhalb der obligatorischen Schulzeit werden nach Abzug des Elternanteils von den Pensionskosten und vom persönlichen Budget vom Kanton übernommen.