Der Beitrag wird jedes Jahr vom Staatsrat auf Vorschlag der Verwaltungskommission des Weiterbildungsfonds in Promille der AHV-deklarierten Lohnmasse validiert.
Der Anteil des Beitrages darf folgende Werte nicht überschreiten:
- 0,04 Promille der Lohnmasse für den Anteil Arbeitgeber/Selbstständige;
- 0,02 Promille der Lohnmasse für den Arbeitnehmeranteil.
Der Staatsrat setzt jährlich gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Weiterbildungsgesetzes (WBG) den Beitrag des Kantons für die Weiterbildung fest.
Die Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung der Weiterbildung zu einem Fünftel des in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Betrags.Die Gemeindebeiträge werden gemäss Anzahl auf dem Gemeindegebiet wohnhaften Personen per 31. Dezember des Vorjahres aufgeteilt.
Die Erhebung der Jahresbeiträge wird im Prinzip durch den kantonalen Berufsbildungsfonds durchgeführt, welcher die Beiträge an den Weiterbildungsfonds überweist.
Der Anteil Arbeitgeber/Selbständige ist bereits im Beitrag für den kantonalen Berufsbildungsfonds enthalten. *
Verfügt eine Berufsbranche über ihren eigenen Fonds und erhebt dieser einen Jahresbeitrag, werden die Einzelheiten der Erhebung durch ein eigenes Reglement geregelt.
Für Selbständigerwerbende richtet sich das maximal zu berücksichtigende Einkommen wie bei den Familienzulagen ebenfalls nach Artikel 16 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen.