Diese Verordnung regelt die in den Artikeln 16 und 17 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule geforderten Diplome für den Unterricht in den Fächern des Programms der öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II. Dies betrifft: *
- die Gymnasien und Kollegien;
- die Handels- und Fachmittelschulen (HFMS), und
- die Schulen für Berufsvorbereitung (SfB).
Sie legt auch fest, welche Diplome für den Unterricht in den Spezialfächern im Sinne von Artikel 89a bis 89e des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen erforderlich sind. *