Der Kanton sorgt für die Kohärenz, die Qualität und die Koordination der Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft. Er fördert und unterstützt die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes definierten tertiären Institutionen im Rahmen ihres Bildungs- und Forschungsauftrags.
Das vorliegende Gesetz regelt die folgenden Grundsätze:
- die Koordination der Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft;
- die finanziellen Beiträge des Kantons für tertiäre Institutionen, die auf dem Kantonsgebiet angesiedelt sind;
- die kantonale Aufsicht über die tertiären Institutionen des Kantons, die insbesondere auf den Leistungen der Institutionen und auf der rationellen und effizienten Verwendung der gewährten Geldmittel beruht, im Rahmen der zugewiesenen Beiträge und der durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben.
Die den tertiären Institutionen im Kanton aufgrund von anderen Gesetzen oder kantonalen oder eidgenössischen Vereinbarungen sowie aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen entrichteten Beiträge bleiben vorbehalten.