Lexipedia

420.100

Reglement zur Anwendung des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten

vom 27.03.2002 (Stand 26.04.2002)

Präambel

Der Staatsrat des Kanton Wallis

eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

eingesehen Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten vom 2. Februar 2001 (GBFUHS);

auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS),

beschliesst:

Art. 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

Dieses Reglement erläutert die Anwendung des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten in den sechs nachstehend genannten Bereichen:

  1. Zuständigkeiten und Entscheidungsprozess;
  2. akademisches Lehrpersonal;
  3. Bildungsreglemente;
  4. Anerkennung der Zeugnisse und Diplome: Reglemente, Studienpläne und akademische Titel;
  5. finanzielle Bestimmungen;
  6. Anerkennung auf eidgenössischer und kantonaler Ebene.

Art. 2 Zuständigkeiten und Entscheidungsprozess

Vor der Entscheidung durch den Vorsteher des DEKS oder den Staatsrat wird jedes dem DEKS unterbreitete Gesuch dem Bildungs- und Forschungsrat (BFR) vorgelegt.

Die Anerkennungen, öffentlichen Mandate und mit privaten oder öffentlichen Institutionen abgeschlossenen Partnerschaften unterliegen diesem Reglement und den Ad-hoc-Richtlinien des Vorstehers des DEKS; sie werden gemäss den Grundsätzen von Artikel 2 des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten durch den Staatsrat genehmigt.

Art. 3 Akademisches Lehrpersonal

Die Institute sind gehalten, die Ernennungsverfahren des akademischen Lehrpersonals gemäss der gängigen Praxis an den Universitäten durchzuführen.

Die Institute erlassen ihre Reglemente, die der Genehmigung durch das DEKS und der Stellungnahme des BFR bedürfen.

Art. 4 Bildungsreglemente - Studiengebühren

Die Institute teilen dem DEKS die von ihnen in Anwendung ihrer Reglemente festgelegten Bedingungen und akademischen Titel mit.

Die Institute passen ihre spezifischen Bildungsreglemente den schweizerischen, europäischen oder internationalen Standards an (Zulassungsbedingungen, Ausbildungsdauer, Qualifizierung der Lehrkräfte, usw.).

Für Bescheinigungen sind die Institute zuständig.

Die Gebühren entsprechen unter Berücksichtigung der eidgenössischen und kantonalen Subventionen denen der kantonalen Universitäten oder der ETH bei Studiengängen gleicher Art.

Der BFR hat bei Bedarf Stellungnahmen abzugeben.

Art. 5 Anerkennung der Zeugnisse und Diplome: Reglemente, Studienpläne und akademische Titel

In den Reglementen der Institute müssen genannt sein:

  1. Akademische Titel oder Zeugnisse:
  1. die in eigener und voller Verantwortung der Institute verliehen werden,
  2. die in Zusammenarbeit oder in Partnerschaft mit einer oder mehreren Universitäten oder Universitätsinstituten verliehen werden,
  3. die von einer Universität in Mitverantwortung des Instituts verliehen werden;
  1. die Abschlusstitel des:
  1. 1. Zyklus,
  2. 2. Zyklus,
  3. 3. Zyklus oder anderer Nachdiplomstudiengänge,
  4. Bachelor oder Master gemäss den europäischen Normen oder den Vorschriften öffentlicher oder privater internationaler Organisationen.

Das DEKS beaufsichtigt diese Tätigkeiten.

Die Anerkennungsverfahren werden durch Richtlinien bestimmt, die der Vorsteher des DEKS genehmigt; der Staatsrat nimmt davon Kenntnis.

Art. 6 Finanzielle Bestimmungen

Auf Grundlage der vom Grossen Rat gewährten Gesamtsumme im Vierjahresplan kann der Kanton seinen finanziellen Beitrag entsprechend den nachstehenden Vorschriften erbringen:

  1. Forschungsinstitut: bis zu 150'000 Franken als jährliche Grundpauschalsubvention entsprechend der Anzahl der bei der jeweiligen Institution beschäftigten Personen und des finanziellen Umfangs der Programme;
  2. in Anwendung des Universitätsförderungsgesetzes (UFG) subventionierte Institute: entsprechend den Erfordernissen und den Beiträgen des Bundes;
  3. in Anwendung des Bundesgesetzes über die Forschung (FG) anerkannte Institute und nationale Forschungszentren: Der Betrag wird je nach Status und Funktion des Instituts innerhalb der Forschungsgemeinschaft von Fall zu Fall festgelegt;
  4. Ausarbeitung und Unterbreitung von Gesuchen auf nationaler Ebene, europäische und internationale Programme: bis zu 40'000 Franken pro Gesuch entsprechend den Prioritäten des BFR und des zur Verfügung stehenden Budgets.

Die Lohnskalen der subventionierten Institute müssen denen vergleichbarer Institute entsprechen.

Art. 7 Anerkennung auf eidgenössischer und kantonaler Ebene

Auf eidgenössischer Ebene anerkannten Instituten wird die kantonale Anerkennung verliehen.

Art. 8 Beschwerdeinstanzen

Gegen Verfügungen des Staatsrates, die auf diesem Reglement basieren, kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.

Gegen Entscheidungen des DEKS, die auf diesem Reglement basieren, kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

Auf das Beschwerdeverfahren findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.

Art. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Hängige Fälle werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Reglements behandelt.

Dieses Reglement tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 17/2002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.03.2002 26.04.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 17/2002

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.03.2002 26.04.2002 Erstfassung BO/Abl. 17/2002