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Entscheid betreffend den Schutz der Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre

vom 07.04.1959 (Stand 07.04.1959)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

erwägend die Gefahr, die die Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre durch das Abholzen und die Ausbeutung von Kies bedrohen;

um zu vermeiden, dass das schöne Landschaftsbild von Siders einer nicht wieder gutzumachenden Verunstaltung anheimfällt;

eingesehen den Artikel 186 Absatz 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB;

eingesehen die Verordnung betreffend den Schutz des Landschafts- und Dorfbildes vom 28. April 1944;

auf Antrag des Erziehungs- und des Baudepartementes,

entscheidet:

Art. 1

Alles Abholzen, alle Kiesausbeutung, sowie sämtliche Arbeiten, wodurch die Form des Bodens der Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre eine wesentliche Änderung erfährt, sind ohne eine vorgängige Bewilligung durch die kantonale Baukommission verboten.

Art. 2

Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse von 10 bis 3'000 Franken bestraft. Die Busse wird durch das Baudepartement auf Vorschlag der kantonalen Baukommission ausgesprochen.

Gegen Bussenverfügungen kann innert zehn Tagen nach deren Anzeige Rekurs an den Staatsrat eingereicht werden.

Art. 3

Bei Zuwiderhandlungen kann das Baudepartement die Arbeit einstellen lassen und auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Aufforstung der abgeholzten Parzelle anordnen.

Der Rekurs an den Staatsrat binnen zehn Tagen nach Anzeige des Entscheides bleibt vorbehalten. Er hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 4

Der Staatsratsbeschluss betreffend den Schutz der Hügel von Gerunden, Plantzette und Alt-Siders vom 12. Juni 1945 ist aufgehoben.

Art. 5

Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.

Egress

CSW RO/AGS 1959 f 53 | d 55

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.04.1959 07.04.1959 Erlass Erstfassung RO/AGS 1959 f 53 | d 55

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 07.04.1959 07.04.1959 Erstfassung RO/AGS 1959 f 53 | d 55
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