Die durch diesen Entscheid betroffenen Objekte sind im Nutzungsplan der Gemeinde als Natur- und Landschaftsschutzzonen gemäss Artikel 17 RPG auszuscheiden.
Die Gemeinde trifft, im Einverständnis mit dem Kanton, die zur Erreichung der Schutzziele notwendigen Massnahmen.
Der Unterhalt erfolgt gemäss den für jedes Schutzgebiet erarbeiteten Gestaltungs- und Pflegeplänen.
Für die landwirtschaftlich genutzten privaten Flächen werden gemäss den oben aufgeführten Konventionen Dienstbarkeitsverträge oder Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen.
Die Finanzbeiträge an die betroffenen Bewirtschafter erfolgen gemäss der geltenden Gesetzgebung.