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Entscheid womit der Fang von Schmetterlingen im Laggintal verboten wird

vom 03.07.1985 (Stand 03.07.1985)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen das Schreiben des Walliser Bund für Naturschutz vom 13. Juni 1984, in welchem der Staatsrat ersucht wird, die erforderlichen Vorschriften zum Schutz der seltenen Schmetterlinge Erebia christi, die im Simplon-Süd-Gebiet leben, zu erlassen;

eingesehen die Zustimmung der Gemeinden Zwischbergen und Simplon vom 22. Februar und 20. März 1985;

eingesehen die Empfehlung der kantonalen Naturschutzkommission vom 20. März 1985;

eingesehen die Artikel 18, 19 und 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz;

auf Antrag des Departements für Umwelt,

beschliesst:

Art. 1

Der Fang von Schmetterlingen, Raupen und Puppen ist im Gebiet des Laggintales, das auf der beigelegten Nationalkarte 1:25'000, Blatt 1309 eingetragen ist, verboten.

Art. 2

Es ist verboten dieses Gebiet mit Geräten für den Schmetterlingsfang zu betreten.

Art. 3

Das Departement für Umwelt kann für wissenschaftliche Zwecke und für die Lehre Ausnahmen gestatten.

Art. 4

Die Vergehen gegen den vorliegenden Beschluss werden durch das Departement für Umwelt mit einer Busse von 100 Franken bis 10'000 Franken bestraft. Die Beschwerde an den Staatsrat innert dreissig Tagen nach Zustellung der Strafverfügung bleibt vorbehalten.

Art. 5

Die Orts- und Kantonspolizei, die Grenzwächter, die Wildhüter und die Förster sind beauftragt jede Zuwiderhandlung anzuzeigen.

Art. 6

Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Egress

CSW RO/AGS 1985 f 164 | d 165

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.07.1985 03.07.1985 Erlass Erstfassung RO/AGS 1985 f 164 | d 165

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.07.1985 03.07.1985 Erstfassung RO/AGS 1985 f 164 | d 165