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455.100

Verordnung über die Ausbildung von neuen Hundehaltern

vom 23.10.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG);

eingesehen die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV);

eingesehen das Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 19. Dezember 2014 (AGTSchG);

auf Antrag des für das Veterinärwesen zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Verordnung regelt die Modalitäten für die Ausbildung neuer Hundehalter.

Art. 2 Der Kurspflicht unterstellte Personen

Jeder Hundehalter mit Wohnsitz im Wallis, der älter als 16 Jahre ist und nicht nachweisen kann, dass er früher bereits einen Hund gehalten hat, ist zum Kursbesuch verpflichtet.

Es können noch andere vom Veterinäramt bezeichnete Hundehalter verpflichtet werden, die Ausbildung zu absolvieren, namentlich:

  1. Halter mit einem nicht angemessenen Verhalten oder Verständnis des Hundes;
  2. Halter, deren Hund wegen Problemen für die öffentliche Sicherheit gemeldet wurde;
  3. Halter, die einen Sachkundenachweis für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit mit Hunden benötigen.

Die Kurse müssen spätestens 12 Monate nach der Übernahme des Hundes, jedoch nicht vor Vollendung seines 8. Altersmonats absolviert werden.

Art. 3 Zur Durchführung der Ausbildung zugelassene Personen

Zugelassen werden Kurse, die von Hundeerziehern mit einer vom Verband Kynologie Ausbildungen Schweiz (nachfolgend: VKAS) anerkannten NHB Ausbildung oder Hundeerziehern mit einer als gleichwertig erachteten Ausbildung durchgeführt werden.

Gemäss Artikel 38 TSchG und Artikel 8 AGTSchG erteilt das Veterinäramt dem VKAS einen Leistungsauftrag zur Regelung der praktischen Aspekte der Anerkennung von Ausbildern.

Art. 4 Inhalt und Dauer der Kurse

Die Ausbildung soll die Halter dafür sensibilisieren, die Hunde im Einklang mit den Regeln des Tierschutzes und des gesellschaftlichen Lebens zu halten und sie entsprechend ihren Bedürfnissen zu behandeln.

Die mit den obligatorischen Kursen betrauten Erzieher haben die Halter über die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Tierschutz und die öffentliche Sicherheit aufzuklären. Sie haben gemäss Artikel 77 und 78 TSchV aggressives Verhalten und Bisse zu melden.

Die Mindestdauer der zu besuchenden Kurse beträgt 6 Stunden oder 8 Einheiten von je 45 Minuten.

Die mit den Kursen betrauten Erzieher stellen den Teilnehmern, welche die erforderliche Mindestdauer absolviert haben, eine Bescheinigung über die Kursteilnahme aus.

Art. 5 Ausnahmen

Die Halter folgender Hunde sind nicht der Kurspflicht unterstellt:

  1. Diensthunde von Polizei und Zollverwaltung;
  2. Begleithunde von Blinden und Gehörlosen sowie Hilfshunde von Personen mit Behinderung, die durch den Verein "Le Copain" oder eine andere vom kantonalen Veterinäramt anerkannte Stelle ausgebildet wurden;
  3. Hunde, die weniger als acht Monate alt sind;
  4. Hunde von Personen, deren Aufenthalt im Kanton weniger als drei Monate beträgt;
  5. Personen mit dem Nationalen Hundehalter Brevet NHB/BPC.

Art. 6 Kontrolle

Am Ende der Ausbildung legt der Hundehalter der Gemeinde die Bescheinigung der Kursteilnahme vor.

Die Gemeinden haben die obligatorische Kursteilnahme jedes neuen Hundehalters bei der jährlichen Bezahlung der Hundesteuer zu kontrollieren. Sie haben den Status eines Vollzugsorgans nach Artikel 5 und 15 AGTSchG und melden dem Veterinäramt Hundehalter, die dieser Pflicht trotz Mahnungen oder Verwarnungen nicht nachgekommen sind.

Art. 7 Übertretung

Hundehalter, welche die obligatorische Ausbildung nicht absolviert haben, werden gemäss Artikel 54 AGTSchG gebüsst.

Die Busse wird nach Meldung durch die Gemeinde vom Veterinäramt verhängt.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1

Schulungspflichtige nach Artikel 2 Absatz 1, die im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Hund erworben haben, müssen die Ausbildung spätestens innerhalb von 24 Monaten nach Übernahme des Hundes abgeschlossen haben.

Egress

CSW RO/AGS 2020-016, 2020-018

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-016, 2020-018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 23.10.2019 01.01.2020 Erstfassung RO/AGS 2020-016, 2020-018