Zweck des vorliegenden Gesetzes ist:
- die Koordination der Führung, des Schutzes und der Rettung sowie die Leitung in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzustellen;
- einen progressiven und modularen Übergang der Führung von einer normalen Lage zu einer besonderen und zu einer ausserordentlichen Lage sicherzustellen;
- auf koordinierte Art und Weise die Vorbereitung und die Organisation der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzustellen.
Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das vorliegende Gesetz in normalen Lagen keine Anwendung.
Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen, anwendbar auf Partnerorganisationen im Sinne des BZG.