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501.30

Dekret zur Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 und Bewilligung eines Nachtragskredits

vom 11.06.2026 (Stand 11.06.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 12, 41 und 115 der Bundesverfassung;

eingesehen das Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 vom 20. März 2026;

eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG);

eingesehen das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG);

eingesehen die Artikel 13a, 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2, 38 Absatz 1 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung;

eingesehen die Artikel 42 und 86 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);

eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);

eingesehen das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013 (GBBAL);

eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);

eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 10. April 2008 (AGOHG);

eingesehen die Artikel 36 fortfolgende des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG) betreffend die ärztliche Schweigepflicht;

eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

eingesehen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 7 der Verordnung über die Befugnisse des Präsidiums und der Departemente vom 1. Mai 2025;

auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

Das vorliegende Dekret hat zum Zweck, es den Behörden des Kantons zu ermöglichen, die Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 (nachfolgend: die Brandkatastrophe) und ihre Angehörigen rasch und einfach zu unterstützen.

Unter «Unterstützung» ist Folgendes zu verstehen:

  1. die Gewährung einer finanziellen Soforthilfe;
  2. die Übernahme der Bestattungsund Rückführungskosten;
  3. die Vorfinanzierung eines einmaligen Solidaritätsbeitrags im Sinne des Bundesgesetzes über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe;
  4. die Solidaritätsbekundung des Kantons durch die Umsetzung des Protokolls des Staatsrats.

Das vorliegende Dekret hat zudem zum Zweck, die für die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Datenbearbeitungen zu regeln und den Informationsaustausch über die Opfer der Brandkatastrophe zwischen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und den OHG-Beratungsstellen unter Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) zu genehmigen.

Art. 2 Vollzugsbehörden

Die Aufgaben, die dem Kanton durch dieses Dekret übertragen werden, fallen in die Zuständigkeit des Staatsrats, vorbehaltlich der Aufgaben, die der klinischen Bewertungskommission für Härtefälle zugewiesen werden.

Der Staatsrat leistet, insbesondere über die Staatskanzlei, durch die Umsetzung des Protokolls offizielle Unterstützung für die Opfer und deren Angehörige.

Die für die Gesundheit zuständige Dienststelle und die für das Sozialwesen zuständige Dienststelle, die ihre Aufgaben bei Bedarf an die OHG-Beratungsstellen delegieren kann, vollziehen dieses Dekret.

Das für die Gesundheit und das Sozialwesen zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) koordiniert die Massnahmen der in Absatz 3 genannten Vollzugsbehörden.

2 2 Finanzielle Soforthilfe

Art. 3 Beträge und Anspruchsberechtigte

Der Staatsrat gewährt als nicht rückzahlbaren einmaligen Solidaritätsbeitrag eine finanzielle Soforthilfe in Form eines Pauschalbetrags in Höhe von 10'000 Franken an die in Absatz 2 dieses Artikels definierten Anspruchsberechtigten.

Die finanzielle Soforthilfe in Höhe von 10'000 Franken wird ausbezahlt:

  1. für jede Person, die aufgrund der Brandkatastrophe vom 1. Januar 2026 verstorben ist;
  2. für jede schwer verletzte Person, die aufgrund der Brandkatastrophe vom 1. Januar 2026 mindestens eine Nacht im Spital verbracht hat (im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung);
  3. für jede körperlich schwer verletzte Person, die aufgrund der Brandkatastrophe vom 1. Januar 2026 ambulant behandelt werden musste und als «Härtefall» gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 4 des Dekrets anerkannt wurde.

Art. 4 Klinische Bewertungskommission für Härtefälle

Der Staatsrat setzt eine klinische Bewertungskommission für Härtefälle (nachfolgend: die Kommission) ein, die sich aus von ihm ernannten Ärzten zusammensetzt.

Die Kommission erarbeitet ein Pflichtenheft, das vom Staatsrat genehmigt wird.

Auf Anfrage gibt die Kommission, auf der Grundlage von Kriterien, die sie in einem Reglement festlegt, eine Vormeinung darüber ab, um zu bestimmen, welche der Personen, die ambulante Pflege im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c dieses Dekrets erhalten haben, als Härtefälle anerkannt werden können.

Gestützt auf die Vormeinung der Kommission entscheidet die für die Gesundheit zuständige Dienststelle, welche Personen je nach objektivem Schweregrad der Verletzungen finanzielle Soforthilfe erhalten.

Die Kommission sowie die zuständigen Behörden wahren die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht.

3 3 Kosten

Art. 5 Kosten für Bestattung und Rückführung der Verstorbenen

Der Staatsrat übernimmt ohne Rückforderung die üblichen Kosten für die Bestattung und die Rückführung der infolge der Brandkatastrophe verstorbenen Personen, unabhängig vom Wohnort und den finanziellen Mitteln der Begünstigten.

Diese Kostenübernahme ist subsidiär zu den Leistungen Dritter. Der Staatsrat tritt bis zur Höhe der ausgezahlten Beträge in die Rechte der Anspruchsberechtigten ein.

4 4 Solidaritätsbeitrag

Art. 6 Einmaliger Solidaritätsbeitrag des Bundes

Der Kanton wird vom Bund beauftragt, die Anspruchsberechtigten für den einmaligen Solidaritätsbeitrag in Höhe von 50'000 Franken im Sinne von Artikel 3 dieses Dekrets zu ermitteln und diesen Beitrag gemäss dem Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 auszuzahlen.

Der Kanton finanziert die Auszahlung dieses Beitrags vor, der ihm vom Bund gemäss dem Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 zurückerstattet wird.

5 5 Finanzierung

Art. 7 Aufwandüberschuss und/oder Finanzierungsfehlbetrag in der Rechnung

Der Nettobetrag des vorliegenden Nachtragskredits wird vorrangig durch die allfälligen Restbeträge der Rechnung 2026 aller Departemente, gegebenenfalls in entsprechender Höhe, kompensiert. Bei Bedarf kann dieser Nachtragskredit durch eine Entnahme aus der finanzpolitischen Reserve gedeckt werden.

Art. 8 Nachtragskredit

Für die Auszahlung der in diesem Dekret vorgesehenen Finanzhilfen wird aus den Subventionen 2026 ein Nachtragskredit von insgesamt 10,18 Millionen Franken bewilligt:

  1. 1,56 Millionen Franken für die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Hilfe;
  2. 820’000 Franken für die Kosten gemäss Artikel 5;
  3. 7,8 Millionen Franken für den in Artikel 6 vorgesehenen Beitrag.

6 6 Schutz von Personendaten

Art. 9 Bearbeitung von Personendaten

Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets sind der Staatsrat, die Staatskanzlei, das Departement, die für das Sozialwesen zuständige Dienststelle, die für die Gesundheit zuständige Dienststelle, die Kommission und die OHG-Beratungsstellen (nachfolgend: die Behörden) berechtigt, bei jeder anderen Behörde im Sinne des GIDA folgende Auskünfte einzuholen:

  1. die Personendaten der Anspruchsberechtigten;
  2. die Personendaten und gesundheitsbezogenen Daten der Opfer der Brandkatastrophe.

Die Behörden dürfen Personendaten zu den in Artikel 1 genannten Zwecken bearbeiten.

Die Behörden dürfen Gesundheitsdaten der Opfer der Brandkatastrophe bearbeiten:

  1. um die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 dieses Dekrets festgelegten Aufgaben zu erfüllen;
  2. um das Protokoll des Staatsrats zu gewährleisten.

Sie werden aufbewahrt, solange sie zum Zweck der Bearbeitung erforderlich sind, und danach vernichtet oder anonymisiert.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GIDA.

Art. 10 Bekanntgabe von Personendaten

Im Rahmen der Erfüllung der in diesem Dekret vorgesehenen Aufgaben und in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 können die in Artikel 9 genannten Personendaten bekannt gegeben werden, ohne dass diese dem Amtsgeheimnis unterstehen:

  1. zwischen Behörden;
  2. von den Walliser OHG-Beratungsstellen an die OHG-Beratungsstellen anderer Kantone und an die zuständigen ausländischen Behörden, denen die Opfer unterstehen;
  3. durch das Departement und die Staatskanzlei an die Bundesbehörden;
  4. durch die Staatskanzlei an die konsularischen Behörden der Opfer und ihrer Angehörigen.

Im Rahmen der Erfüllung der in diesem Dekret vorgesehenen Aufgaben und in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 können die in Artikel 9 genannten Gesundheitsdaten der Opfer bekanntgegeben werden, ohne dass diese dem Amtsgeheimnis unterstehen:

  1. zwischen Behörden;
  2. von den Walliser OHG-Beratungsstellen an die OHG-Beratungsstellen anderer Kantone und an die zuständigen ausländischen Behörden, denen die Opfer unterstehen;
  3. durch das Departement und die Staatskanzlei an die Bundesbehörden;
  4. durch die Staatskanzlei an die konsularischen Behörden der Opfer und ihrer Angehörigen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GIDA.

Art. 11 Informationsaustausch zwischen Behörden

Die Staatsanwaltschaft und die OHG-Beratungsstellen sind bei der Anwendung des vorliegenden Dekrets befugt, Personendaten auszutauschen, ohne dass diese dem Amtsgeheimnis unterstehen, um zu kontrollieren, dass nicht parallel zu einem Gesuch um oder zur Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege eine Kostengutsprachegarantie für juristische Hilfe durch eine OHG-Beratungsstelle erfolgt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GIDA.

7 7 Rechtsmittel

Art. 12 Rechtsmittel

Gegen die Entscheide der für die Gesundheit zuständigen Dienststelle kann beim Staatsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

Egress

CSW RO/AGS 2026-076

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

11.06.2026

01.01.2026

Erlass

Erstfassung

RO/AGS 2026-076

11.06.2026

11.06.2026

Art. 1

eingefügt

RO/AGS 2026-076

11.06.2026

11.06.2026

Art. 2

eingefügt

RO/AGS 2026-076

11.06.2026

11.06.2026

Art. 3

eingefügt

RO/AGS 2026-076

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11.06.2026

Art. 4

eingefügt

RO/AGS 2026-076

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Art. 5

eingefügt

RO/AGS 2026-076

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Art. 6

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RO/AGS 2026-076

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Art. 7

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Art. 8

eingefügt

RO/AGS 2026-076

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Art. 12

eingefügt

RO/AGS 2026-076

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Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

11.06.2026

01.01.2026

Erstfassung

RO/AGS 2026-076

Art. 1

11.06.2026

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Art. 2

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Art. 3

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Art. 4

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