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520.110

Beschluss über den Betrag der Ersatzbeiträge für Schutzräume *

vom 10.08.2016 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;

eingesehen die Artikel 61, 62 und 63 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG);

eingesehen Artikel 75 der Verordnung über den Zivilschutz vom 11. November 2020 (ZSV);

eingesehen die Artikel 26, 31 und 32 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 10. September 2010 (AGZSG);

auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, *

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der vorliegende Beschluss legt die Höhe des Ersatzbeitrages fest, der bei nicht Verwirklichung der Schutzplätze geschuldet ist, sowie denjenigen bezüglich der verlangten Sicherheit bei Verwirklichung eines gemeinsamen Schutzraumes. *

Art. 2 Ersatzbeiträge

Die Höhe des Ersatzbeitrages wird wie folgt festgelegt:

  1. 800 Franken je Platz bis zum 12. obligatorischen Schutzplatz;
  2. bis zum 15. Platz ist dieser Beitrag auf 740 Franken pro Platz reduziert;
  3. bis zum 17. Platz ist dieser Beitrag auf 720 Franken pro Platz reduziert;
  4. bis zum 20. Platz ist dieser Beitrag auf 680 Franken pro Platz reduziert;
  5. bis zum 23. Platz ist dieser Beitrag auf 650 Franken pro Platz reduziert;
  6. bis zum 26. Platz ist dieser Beitrag auf 625 Franken pro Platz reduziert;
  7. bis zum 29. Platz ist dieser Beitrag auf 605 Franken pro Platz reduziert;
  8. bis zum 32. Platz ist dieser Beitrag auf 585 Franken pro Platz reduziert;
  9. bis zum 35. Platz ist dieser Beitrag auf 570 Franken pro Platz reduziert;
  10. bis zum 38. Platz ist dieser Beitrag auf 555 Franken pro Platz reduziert;
  11. bis zum 41. Platz ist dieser Beitrag auf 545 Franken pro Platz reduziert;
  12. bis zum 44. Platz ist dieser Beitrag auf 535 Franken pro Platz reduziert;
  13. bis zum 47. Platz ist dieser Beitrag auf 525 Franken pro Platz reduziert;
  14. bis zum 50. Platz ist dieser Beitrag auf 515 Franken pro Platz reduziert;
  15. bis zum 53. Platz ist dieser Beitrag auf 505 Franken pro Platz reduziert;
  16. bis zum 74. Platz ist dieser Beitrag auf 500 Franken pro Platz reduziert;
  17. ab dem 75. Platz ist dieser Beitrag auf 495 Franken pro Platz reduziert.

Art. 4 Sicherheiten

Der zu hinterlegende Betrag der Sicherheitsleistungen bei der Verwirklichung gemeinsamer Schutzräume entspricht den Ersatzbeiträgen.

Art. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Der vorliegende Beschluss hebt den gleich lautenden Beschluss vom 21. Dezember 2011 auf.

Der vorliegende Beschluss tritt nach seiner Publikation im Amtsblatt rückwirkend am 1. Januar 2012 in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 34/2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.08.2016 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 34/2016
20.03.2024 01.01.2024 Erlasstitel geändert RO/AGS 2024-035
20.03.2024 01.01.2024 Ingress geändert RO/AGS 2024-035
20.03.2024 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-035
20.03.2024 01.01.2024 Art. 3 aufgehoben RO/AGS 2024-035

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.08.2016 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 34/2016
Erlasstitel 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-035
Ingress 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-035
Art. 1 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-035
Art. 3 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-035