Die vorliegende Verordnung präzisiert die Bestimmungen des Gesetzes über häusliche Gewalt vom 18. Dezember 2015 (nachstehend: Gesetz) und regelt:
- die Aufgaben und Kompetenzen des Kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie (nachstehend: Amt), die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Funktionsweise der Konsultativkommission (nachstehend: Kommission) und der regionalen Gruppen (nachstehend: regionale Gruppen) zur Bekämpfung häuslicher Gewalt;
- die Ausführungsmodalitäten des Informationsaustauschs und der Risikofrüherkennung;
| b bis) * | die Kontaktaufnahme nach einem Polizeieinsatz; | ||
- das Verfahren und die Voraussetzungen für die Ausrichtung der finanziellen Hilfen;
- die Modalitäten zur Durchführung der obligatorischen sozialtherapeutischen Gespräche;
- die Modalitäten zur Finanzierung der Betreuung der gewaltausübenden Personen und der spezialisierten Betreuung der Familien;
- die Liste der von der Datensammlung zu statistischen Zwecken betroffenen Institutionen;
- die zuständige kantonale Stelle im Sinne von Artikel 55a Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).