Die Amtsbefugnisse des Stundungsgerichtes, des Konkursgerichtes und der Nachlassbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen werden gemäss den Artikeln 29, 36 und 37 des erwähnten Gesetzes, dem Kantonsgerichte als einzig kantonale Behörde übertragen.
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt sofort in Kraft.