Auf die Schiffe, die gemäss Bundesgesetzgebung mit Walliser Kontrollschildern versehen werden müssen, wird eine Steuer erhoben.
641.52
Gesetz über die Besteuerung der Schiffe
Präambel
eingesehen die Artikel 24 und 30 der Kantonsverfassung;
eingesehen Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG);
auf Antrag des Staatsrates,
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Steuerpflichtiger
Steuerpflichtig ist der Besitzer des Schiffes.
Art. 3 Steuerperiode
Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus, pauschal für die gesamte Schiffahrtssaison des entsprechenden Kalenderjahres, zu entrichten.
Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung vor dem 1. Juli erfolgt.
Art. 4 Zuständige Behörde
Die Steuer wird durch die kantonale Automobil- und Schiffahrtskontrolle (nachfolgend: Schiffahrtskontrolle) erhoben.
Art. 5 Ausnahmen
Von der Steuer ausgenommen sind Schiffe, die im Besitze des Bundes, Kantons oder einer Gemeinde oder gemeinnütziger Institutionen und Unternehmungen sind.
Art. 6 Bemessungsgrundlagen
Der Steueransatz bemisst sich aufgrund der Länge des Schiffes sowie der Motorenleistung in kW.
Sind im Schiffsausweis mehrere Motoren angegeben, so erfolgt die Berechnung durch Addition der jeweiligen Leistungen.
Art. 7 Steuerberechnung
Für die Feststellung der Länge und der Schubkraft der Motoren sind die Eintragungen im Schiffahrtsausweis massgebend.
Bruchteile von kW werden in höhere kW aufgerundet.
Art. 8 Steuersatz
Der jährliche Steuersatz ist folgender:
- für Motor- Segel- und Ruderschiffe:
| 1. | Grundtarif bis 5 Meter Länge | Fr. 40 |
| 2. | Grundtarif bis 7 Meter Länge | Fr. 60 |
| 3. | Grundtarif bis 9 Meter Länge | Fr. 90 |
| 4. | Grundtarif für mehr als 9 Meter Länge | Fr. 120 |
| 5. | Zuschlag pro kW der Motorenschubkraft | Fr. 5 |
- für Warentransportschiffe:
| 1. | Grundtarif | Fr. 200 |
| 2. | Zuschlag pro kW der Motorenschubkraft | Fr. 2 |
- für schwimmende Vorrichtungen und Schiffe spezieller Bauart:
| 1. | Grundtarif | Fr. 200 |
| 2. | Zuschlag pro kW der Motorenschubkraft | Fr. 2 |
- für Schiffe mit Kollektiv-Schiffahrtsbewilligung Fr. 200
- für Schiffe von Berufsfischern:
| 1. | Grundtarif bis 5 Meter Länge | Fr. 40 |
| 2. | Grundtarif bis 7 Meter Länge | Fr. 60 |
| 3. | Grundtarif bis 9 Meter Länge | Fr. 90 |
| 4. | Grundtarif für mehr als 9 Meter Länge | Fr. 120 |
| 5. | Zuschlag pro kW Motorenschubkraft | Fr. 2 |
Bei jeder Erhöhung des Konsumentenpreisindexes von 10 Prozent kann der Staatsrat, unter Vorbehalt der Zustimmung des Grossen Rates, den Steuerbetrag in diesem Verhältnis anpassen. Die bei der vorangehenden Indexierung nicht einbezogenen Bruchteile werden bei der folgenden berücksichtigt.
Die Anpassung wird zum ersten Mal am 1. Januar 1997 überprüft, insofern der Konsumentenpreisindex ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 10 Prozent gestiegen ist. Bruchteile von weniger als einem Franken werden nicht berücksichtigt.
Art. 9 Meldepflicht
Der Bootsbesitzer ist verpflichtet, der Schiffahrtskontrolle alle Umstände zu melden, welche die Besteuerung gemäss dem vorliegenden Gesetz beeinflussen kann.
Art. 10 Einschätzung
Die Einschätzung erfolgt für eine ganze Steuerperiode. Die Steuer ist fällig bei der Zulassung des Schiffes, unter Vorbehalt von Änderungen der Besteuerungsgrundlage.
Ersetzt ein Halter sein Schiff durch ein anderes, so ist die Steuer des neu für die Schiffahrt zugelassenen Schiffes ab dem darauffolgenden Monat zu entrichten.
Die Steuer ist am 31. Januar fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Art. 11 Rückerstattung
Wurde die Steuer für das ganze Jahr erhoben, obwohl sie infolge von Annullierung oder Hinterlegung des Ausweises nur für ein halbes Jahr geschuldet ist, so wird dem Halter sein Steuerguthaben zurückerstattet oder gutgeschrieben.
Art. 12 Nacheinschätzung und Gesuch zur Steuerrückerstattung
Wurde die Steuer nicht erhoben oder zu niedrig angesetzt, stellt die Schiffahrtskontrolle eine Nachforderung für die laufende und die fünf vorangegangenen Steuerperioden.
Wurde die Steuer irrtümlicherweise erhoben, so kann der Betroffene deren Rückerstattung für die laufende und die fünf vorausgegangenen Steuerperioden verlangen.
Art. 13 Verjährung
Unter Vorbehalt des vorangehenden Artikels 12 sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 10. März 1976 betreffend die relative und die absolute Verjährung des Einschätzungs- und Steuererhebungsrechts sowie die Aufhebung und die Unterbrechung dieser Fristen anwendbar.
Art. 14 Entzug der Schiffahrtsbewilligung und der Kontrollschilder
Wird die Steuer nicht innerhalb der von der Schiffahrtskontrolle festgesetzten Frist bezahlt, so verfügt diese nach einer Mahnung den Entzug der Schiffahrtsbewilligung und der Kontrollschilder des Schiffes. Nötigenfalls werden diese durch die Polizei eingezogen.
Art. 15 Anwendung des Gesetzes
Die Schiffahrtskontrolle ist mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes betreut. Diese ist befugt, die jeweilige Steuerklasse eines Schiffes zu bestimmen.
Sie ist analog auch befugt, die Steuern für neue Schiffskategorien, die auf den Markt kommen könnten, festzulegen.
Art. 16 Strafbestimmungen
Fehlbare, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstossen, können mit Bussen von 50 bis 1'000 Franken bestraft werden, die von der Schiffahrtskontrolle ausgesprochen werden.
Das Verfahren über die administrativen Straferlasse ist anwendbar.
Art. 17 Administrative Rechtsmittel
Der Besitzer kann bei der Schiffahrtskontrolle 30 Tage nach Erhalt der Steuerrechnung schriftlich dagegen Einsprache erheben.
Der Entscheid der Schiffahrtskontrolle inbezug auf die Einsprache kann durch eine Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden.
Zudem ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege für alle Entscheide aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
Art. 18 Aufhebung des bestehenden Rechts
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
Art. 19 Schlussbestimmungen
Das vorliegende Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterworfen.
Der Staatsrat setzt das Datum seines Inkrafttretens fest.
Er erlässt alle zu seiner Anwendung notwendigen Bestimmungen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 18.11.1994 | 01.01.1996 | Erlass | Erstfassung | RO/AGS 1995 f 18, 158 | d 19, 162 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.11.1994 | 01.01.1996 | Erstfassung | RO/AGS 1995 f 18, 158 | d 19, 162 |