Öffentliche Urkundspersonen und Personen, die berechtigt sind, beim Grundbuchamt den Übertrag von Eigentum zu verlangen, sind gehalten, für jedes Grundstück dem Grundbuchamt zuhanden der Steuerbehörden folgende Angaben mitzuteilen:
- Name, Vorname, Abstammung, Heimatort, Geburtsdatum, Wohnort und genaue Adresse des Verkäufers und des Käufers;
- Art des Vertrages;
- Verkaufspreis oder Wert des übertragenen Grundstückes;
- Belegenheitsgemeinde;
- Beschrieb jedes Grundstückes mit Angabe seiner Herkunft und seiner Katasterschatzung.
Ein Musterformular steht den öffentlichen Urkundspersonen am Sitz des Grundbuchamtes in jedem Kreis zur Verfügung.