Die Schatzungen werden dann während 30 Tagen in der Gemeindeschreiberei aufgelegt. Die Beteiligten werden durch Veröffentlichung, Anschlag und Bekanntmachung im Amtsblatt davon in Kenntnis gesetzt.
Innert 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die öffentliche Auflage können die Gemeinden und die Eigentümer gegen die Schatzung Einsprache erheben.
Die Einsprachen der Gemeinden sind an das Finanzdepartement zu richten. Die Einsprachen der Eigentümer sind an den Gemeinderat zu richten, welche dieselben nach Ablauf der Frist von 30 Tagen dem Finanzdepartement übermittelt, damit sie der Kommission zugestellt werden.
Die für die industriellen Anlagen vorgenommenen Schatzungen werden von der kantonalen Kommission direkt den Eigentümern und den Gemeinden eröffnet. Die Einsprachen gegen diese Schatzungen sind an das kantonale Finanzdepartement zu richten.