Die für die Wasserkraft zuständige Dienstelle (nachfolgend: die Dienststelle), teilt die Solidaritätsgewinne im Sinne von Artikel 59g Absatz 1 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (kWRG) von Amtes wegen auf wie folgt:
- ein Drittel für den Solidaritätsfonds zur Finanzierung der kantonalen Energie- und Wasserpolitik,[1]
- ein Drittel für die Konzessionsgemeinden gemäss ihrem Anteil an der im Kanton vorhandenen Leistung aus Wasserkraft, sowie
- ein Drittel für alle Einwohnergemeinden gemäss ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung des Kantons.