Lexipedia

747.204

Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnenschifffahrt

vom 22.06.2016 (Stand 01.07.2016)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen den Artikel 62 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 und die Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978;

eingesehen den Artikel 3 Buchstabe f des Ausführungsgesetzes vom 2. Juli 1982 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum französisch-schweizerischen Abkommen über die Schifffahrt auf dem Genfersee vom 7. Dezember 1976;

eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998;

eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;

auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt erhebt die Gebühren und Kosten gemäss den nachfolgenden Artikeln 2 bis 8 im Bereich der Binnenschifffahrt.

Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben.

1 Zulassung von Personen zur Schifffahrt

Art. 2 Führerausweis

Führerausweis:

  1. Zulassung von Personen:  
  1. Erstellen des Dossiers, Bewilligungskarte inbegriffen Fr. 40
  2. Ausstellen einer zusätzlichen Bewilligungskarte innerhalb von 18 Monaten oder Duplikat Fr. 20
  1. Theoretische Prüfung:  
  1. Kategorien A und D Fr. 30
  2. Zusatzprüfung für Kategorien B, C und E Fr. 75
  3. Verlängerung der Gültigkeit der bestandenen theoretischen Prüfung Fr. 20
  1. Praktische Prüfung:  
  1. Kategorie A, Motorschiffe Fr. 175
  2. Kategorie B, Personentransportschiffe: nach Zeitaufwand  
  3. Kategorie C, Warentransportschiffe sowie schwimmende Vorrichtungen mit eigenen Antriebsmitteln: nach Zeitaufwand  
  4. Kategorie D, Segelschiffe Fr. 175
  5. Kategorie E, Schiffe spezieller Bauweise: nach Zeitaufwand  
  6. Spezielle Prüfung auf Gesuch ausserhalb des Prüfungsprogrammes der Experten: nach Zeitaufwand  
  1. Wiederholung einer Prüfung:  
  1. Wiederholung der kompletten theoretischen oder praktischen Prüfung: Gebühr gemäss Buchstabe b Ziffern 1. und 2. und Buchstabe c Ziffern 1. bis 6.  
  2. Wiederholung eines Teils der theoretischen oder praktischen Prüfung: nach Zeitaufwand  
  1. Theoretische oder praktische Prüfung, die nicht 7 Werktage vor dem festgesetzten Termin abgesagt wurde: vorgesehene Gebühr für die beantragte Prüfung  
  2. Gebühren für medizinische Prüfungen, medizinische, psychotechnische, psychologische und psychiatrische Expertisen: zu Lasten des Betroffenen und Bezahlung direkt an die Person oder das Institut welche mit der Durchführung einer Prüfung oder Expertise betraut wurde  
  3. Ausstellen des Führerausweises Fr. 50
  4. Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Führerausweises infolge von Änderungen der auf dem Dokument eingetragenen Angaben (Entscheide, Hinzufügen einer Kategorie, usw.) oder Kantonswechsel Fr. 30
  5. Ausstellen eines schweizerischen Führerausweises ohne Prüfung im Austausch gegen einen ausländischen Führerausweis Fr. 100
  6. Ausstellen eines internationalen Führerausweises oder dessen Verlängerung Fr. 30
  7. Genehmigung, sich einer theoretischen oder praktischen Prüfung in einem anderen Kanton zu unterziehen Fr. 40
  8. Adresswechsel im schweizerischen oder internationalen Führerausweis Fr. 10
  9. Lernmittel für die Schifffahrts-Theorie: gemäss Fixpreis der VKS  

2 Zulassung von Schiffen zur Schifffahrt

Art. 3 Schiffsausweis

Schiffsausweis:

  1. Zulassung von Schiffen:  
  1. Erstellen des Dossiers Fr. 30
  2. Erstellen des Dossiers für ein neues oder ein gebrauchtes ausländisches Schiff Fr. 55
  1. Ausstellen eines Schiffsausweises Fr. 50
  2. Ausstellen eines Kollektiv-Schiffsausweises Fr. 50
  3. Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Schiffsausweises nach Änderungen der im Dokument eingetragenen Angaben Fr. 30
  4. Adressänderung in einem Schiffsausweis Fr. 10
  5. Befristete Hinterlegung des Schiffsausweises und der Selbstklebeschildchen, einschliesslich deren Verlängerung (Der im Schifffahrtsbüro hinterlegte Schiffsausweis wird zwei Jahre lang aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist wird er annulliert und seinem Inhaber zurückgesandt.) Fr. 30
  6. befristete Schifffahrtsbewilligung (maximal 48 Stunden) für schweizerische Schiffe: Fr. 80
  1. Schifffahrtsbewilligung für ein Schiff mit einem Liegeplatz im Ausland Fr. 50
  2. Haftpflichtversicherung befristete Kontrollschilder (maximal 48 Stunden) und Schiffe mit einem Liegeplatz im Ausland: gemäss Tarif der Versicherungsgesellschaft  
  3. Kaution für befristete Kontrollschilder Fr. 100
  1. provisorische Schifffahrtsbewilligung aufgrund einer nicht abgeschlossenen technischen Kontrolle Fr. 25

Art. 4 Kontrollschilder

Kontrollschilder:

  1. Kontrollschilder für eine normale oder temporäre Immatrikulation, Schiffe mit ausländischem Liegeplatz oder nicht verzollte Schiffe Fr. 50
  2. Einzelschild Fr. 30
  3. Zusatzgebühr für Kontrollschildnummer nach Wahl des Halters Fr. 30
  4. Händlerschilder Fr. 80
  5. Temporäre Hinterlegung der Metallschilder bei einer Poststelle gemäss laufender Vereinbarung. Die auf der Poststelle hinterlegten Metallschilder werden während zwei Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie von Amtes wegen annulliert.  

Art. 5 Kontrollen

Kontrollen:

  1. Zulassungskontrollen:  
  1. Zulassungskontrolle eines Schiffs ausgenommen von der Richtlinie 2013/53/EU:  
  1.1. Freizeit-Ruderboot oder Freizeit-Boot, das durch ein anderes System zur Übertragung menschlicher Kraft angetrieben wird: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens Fr. 70
  1.2. Freizeit-Motor- oder Segelboot: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens Fr. 105
  1.3. andere Boote: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens Fr. 140
  2. Zulassungskontrolle eines Sportboots mit einem CE-Zertifikat:  
  2.1. Erstellen eines Zulassungsprotokolls Fr. 50
  2.2. Erstellen eines Protokolls der technischen Kontrolle Fr. 50
  3. Zusätzliche Gebühren für die Zulassungskontrolle:  
  3.1. pro fest eingebautem Motor Fr. 25
  3.2. pro Aussenbordmotor Fr. 10
  3.3. pro sanitäre Einrichtung Fr. 10
  3.4. pro fixem Treibstofftank Fr. 10
  3.5. für die erste Plombierung Fr. 100
  3.6. pro zusätzliche Plombierung Fr. 50
  3.7. Messung der Lärmemissionen und Erstellen des Protokolls Fr. 190
  3.8. Messen der Segelfläche und Erstellen des Protokolls Fr. 70
  3.9. Messen der Stabilität, des freien Uferrands, der Breite in der Tiefladewasserlinie Fr. 50
  3.10. Kontrolle der Unsinkbarkeit Fr. 100
  1. periodische Kontrolle und Kontrolle von Amtes wegen (als zusätzliche Ausrüstung werden alle unter Artikel 5 Buchstabe a Ziffern 3.3. und 3.4. bezeichneten Punkte betrachtet):  
  1. Ruderboot oder durch ein anderes System zur Übertragung menschlicher Kraft angetriebenes Boot Fr. 35
  2. Freizeit- oder Sportboot Fr. 70
  3. Freizeit- oder Sportboot mit 1 Aussenbordmotor und mehr als 3 zusätzlichen Ausrüstungen Fr. 105
  4. Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 Aussenbordmotor und mehr als 2 zusätzlichen Ausrüstungen Fr. 105
  5. Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 Aussenbordmotor und mehr als 5 zusätzlichen Ausrüstungen Fr. 140
  6. Freizeit- oder Sportboot mit 1 eingebauten Motor und mehr als 2 zusätzlichen Ausrüstungen Fr. 105
  7. Freizeit- oder Sportboot mit 1 eingebauten Motor und mehr als 5 zusätzlichen Ausrüstungen Fr. 140
  8. Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 eingebauten Motor und mehr als 1 zusätzlichen Ausrüstung Fr. 105
  9. Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 eingebauten Motor und mehr als 3 zusätzlichen Ausrüstungen Fr. 140
  10. andere Boote: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens Fr. 70
  11. Mietboote: für die zusammengefassten Kontrollen: nach Zeitaufwand  
  1. Wiederholung eines Teils der theoretischen oder praktischen Prüfung: nach Zeitaufwand:  
  1. für die erste Plombierung Fr. 100
  2. pro zusätzliche Plombierung Fr. 50
  3. Messung der Lärmemissionen und Erstellen des Protokolls Fr. 190
  4. Messen der Segelfläche und Erstellen des Protokolls Fr. 70
  5. Messen der Stabilität, des freien Uferrands, der Breite in der Tiefladewasserlinie Fr. 50
  6. Kontrolle der Unsinkbarkeit Fr. 100
  1. Kontrolltermin der nicht 4 Werktage vor dem festgelegten Termin abgesagt wurde: für versäumte Kontrolle vorgesehene Gebühr  
  2. Zusatzkontrolle (Holzschale, etc.) oder auf eine nicht bestandene Prüfung folgende Nachprüfung: nach Zeitaufwand, aber mindestens Fr. 35
  3. Kontrolle auf Gesuch ausserhalb des Kontrollprogrammes der Experten oder an einem vom Schiffshalter gewählten Ort: nach Zeitaufwand.  

3 Administrativmassnahmen, Vollzugsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen

Art. 6 Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen

Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen:

  1. Verfügung über die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, einer neuen theoretischen oder praktischen Prüfung oder einer Kontrollfahrt Fr. 80 bis Fr. 300
  2. Verweigerung einer Bewilligungskarte oder eines Führerausweises Fr. 80 bis Fr. 300
  3. Verwarnung Fr. 80 bis Fr. 200
  4. Entzug einer Bewilligungskarte oder des Führerausweises:  
  1. Vorsorglicher Entzug Fr. 80 bis Fr. 300
  2. Sicherungs- oder Verwarnungsentzug Fr. 120 bis Fr. 300
  1. Verbot des Gebrauchs eines ausländischen Führerausweises Fr. 120 bis Fr. 300
  2. Verfügung zur Rückgabe einer Bewilligungskarte oder des Führerausweises Fr. 120 bis Fr. 300
  3. Verfügung über eine provisorische Rückgabe einer Bewilligungskarte oder eines Führerausweises welche durch die Polizei eingezogen wurden Fr. 80 bis Fr. 100
  4. Verfügung über den Vollzug eines Verwarnungsentzuges Fr. 80 bis Fr. 150
  5. Entzug des Schiffsausweises Fr. 100 bis Fr. 200
  6. Erstellen eines Beschlagnahmeauftrags Fr. 90
  7. Verfügung zum Entzug der gemäss Artikel 8 Buchstabe a erteilten Rechte und Bewilligungen Fr. 100 bis Fr. 200
  8. andere Verfügungen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind Fr. 80 bis Fr. 300
  9. die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5-9 des Gesetzes vom 14. Mai 1998 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet  

Art. 7 Strafmassnahmen

Strafmassnahmen:

  1. Gebühr der Strafverfügung Fr. 60 bis Fr. 200
  2. die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 bis 9 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 berechnet  

4 Verschiedenes und Schlussbestimmungen

Art. 8 Sonstige Gebühren und Auslagen

Sonstige Gebühren und Auslagen:

  1. Untersuchung im Hinblick auf die Erteilung von Händlerschildern, einer Betriebsgenehmigung für ein Mietunternehmen, der Genehmigung zur Durchführung von Nachprüfungen durch einen anerkannten Betrieb, Genehmigung zur Durchführung von Zulassungsprüfungen homologierter Schiffe, Genehmigung zur Durchführung von Abgaswartungsarbeiten an Motoren, Genehmigung für die Organisation einer Sportveranstaltung oder eines Schiffsfestes: nach Zeitaufwand  
  1. Ausstellen einer Genehmigung gemäss Artikel 8 Buchstabe a Fr. 100
  2. Jährliche Verlängerung der Betriebsgenehmigung für ein Mietunternehmen:  
  2.1. ohne Änderung Fr. 65
  2.2. mit Änderung Fr. 100
  3. Nachkontrolle von Unternehmen welche eine Genehmigung haben oder Inhaber eines kollektiven Schiffsausweises sind: nach Zeitaufwand  
  1. Bestätigungen, Erklärungen Fr. 20 bis Fr. 50
  2. spezielle Auskünfte und andere Dienstleistungen welche im vorliegenden Reglement nicht vorgesehen sind: gemäss ihrer Wichtigkeit  
  3. Gesetze, Beschlüsse, Drucksachen: nach geltenden Tagespreisen  
  4. Fotokopien: pro Seite Fr. 1
  5. jedes Mal, wenn die Kosten der Dienstleistung nach Zeitaufwand berechnet werden, kostet die Arbeitsstunde Fr. 120 pro Person  
  6. auf die nach Zeitaufwand berechneten Beträge werden die Spesen dazugerechnet, welche eine Stundenentschädigung, die nach Buchstabe f berechnet wird, sowie eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer umfassen  

Art. 9 Schlussbestimmungen

Das Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnenschifffahrt vom 7. April 2004 wird aufgehoben.

Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli.2016 in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 27/2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.06.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.06.2016 01.07.2016 Erstfassung BO/Abl. 27/2016