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800.102

Verordnung über die Ombudsstelle für das Gesundheitswesen und die sozialen Institutionen

vom 12.05.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen den Artikel 15 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG);

eingesehen das Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen vom 31. Januar 1991 (GRIMB);

auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, *

verordnet:

1 Anwendungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung präzisiert die Zuständigkeiten, die Aufgaben und die Organisation der Ombudsstelle sowie die Verfahrensregeln.

2 Ombudsstelle

Art. 2 Organisation

Die Ombudsstelle organisiert sich eigenständig und muss frei zugänglich sein.

Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) kann auf Vorschlag der Ombudsstelle einen oder mehrere Stellvertreter(innen) ernennen.

Die Ombudsstelle kann ausserdem externe Expert(inn)en oder Beauftragte heranziehen.

Art. 3 Zuständigkeiten und Aufgaben

Die Ombudsstelle hat folgende Zuständigkeiten und Aufgaben:

  1. sie nimmt Anliegen, Beschwerden und/oder Meldungen in Bezug auf Missstände in Gesundheitseinrichtungen (einschliesslich des interkantonalen Spitals Riviera-Chablais unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen) und in sozialen Institutionen im Wallis sowie in Bezug auf Mitarbeitende dieser Einrichtungen und im Wallis tätige Gesundheitsfachpersonen entgegen;
  2. sie beantwortet Anfragen, erteilt Auskünfte und informiert über die verschiedenen Verfahren und verweist dazu gegebenenfalls auf geeignete Ansprechpartner;
  3. sie kann, wenn sie dies für angemessen hält, unbeschadet von Artikel 8 eine Mediation vorschlagen:
  1. bei einer Auseinandersetzung mit einer Gesundheitsfachperson,
  2. bei einer Auseinandersetzung über einen Missstand in Zusammenhang mit einer Behandlung in einer Gesundheitseinrichtung (einschliesslich des interkantonalen Spitals Riviera-Chablais unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen) oder in einer sozialen Institution im Wallis oder über Mitarbeitende einer dieser Einrichtungen;
  1. sie nimmt anonym vorgebrachte Anliegen und Beschwerden im Sinne von Buchstabe a entgegen (whistleblowing) und übergibt diese, wenn genügend stichhaltige Beweise vorliegen, an die Behörden, die sie für zuständig hält;
  2. sie kann dem Departement Empfehlungen abgeben, wie eine Wiederholung von ähnlichen Problemen vermieden werden kann, oder gesetzliche Anpassungen empfehlen;
  3. sie erstellt für das Departement einen Jahresbericht.

Art. 4 Anrufung

Die Ombudsstelle nimmt Mitteilungen von natürlichen Personen, unter anderem Patientinnen und Patienten und Mitarbeitenden von Gesundheitseinrichtungen oder sozialen Institutionen, entgegen.

Die Ombudsstelle nimmt keine Mitteilungen von Rechtsvertretern entgegen, die im Namen einer Drittperson tätig sind.

Die Ombudsstelle kann keine Beschwerden entgegennehmen, die sich ausschliesslich auf Rechnungen oder Honorarbeträge beziehen.

Im Falle eines laufenden gerichtlichen oder administrativen Verfahrens zur gleichen Problematik kann die Ombudsstelle nicht angerufen werden beziehungsweise verliert ihre Zuständigkeit.

Art. 5 Geheimhaltungspflicht

Die Ombudsstelle, ihr(e) Stellvertreter oder Stellvertreterin(en), die externen Experten und die Beauftragten, die sie heranzieht, sind zur Geheimhaltung über alles verpflichtet, was ihnen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten zugetragen wird.

Die Ombudsstelle holt die vorgängige schriftliche Einwilligung der Person ein, die sich an sie wendet, wenn sie Auskünfte bei Dritten einholt und dabei personenbezogene Daten der betroffenen Person weitergegeben werden.

Die Ombudsstelle kann nicht dazu aufgerufen werden, über den Inhalt einer Mediation vor einer anderen Behörde Zeugnis abzulegen oder Auskünfte zu erteilen.

Vorbehalten bleiben die Rechte und Pflichten bestimmter Behörden, die in der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehen sind.

Art. 6 Haftung und Regress

Die Verantwortlichkeit der Ombudsstelle wird im kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.

Das Rückgriffsrecht des Kantons auf die Schadenverursacher wird durch dasselbe Gesetz geregelt.

3 Mediation

Art. 8 Grundsätze

Alle Personen, die sich in einer Auseinandersetzung gemäss Artikel 3 befinden, können bei der Ombudsstelle eine Mediation verlangen.

Die Mediation zielt auf die Wiederherstellung des Dialogs zwischen den Beteiligten ab und soll ihnen bei der Suche nach einer Einigung helfen.

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Ombudsstelle sind gewährleistet. Bestehen Gründe für einen Zweifel an der Unparteilichkeit, muss sie von sich aus oder auf Verlangen einer Partei in den Ausstand treten.

Parteien, die mit der Mediation einverstanden waren, können sich nicht vor einer anderen Behörde auf das berufen, was während der Mediation gesagt wurde.

Analog gelten die Absätze 2 bis 4 von Artikel 6.

Art. 9 Ablauf einer Mediation

Die Ombudsstelle lädt zuerst jede Partie zu einer individuellen und vertraulichen Sitzung ein.

Sind beide Parteien mit der Weiterführung der Mediation einverstanden, lädt die Ombudsstelle zu einer gemeinsamen Sitzung ein und unterstützt sie bei der Suche nach einer gegenseitig annehmbaren Lösung ihrer Auseinandersetzung.

Die Parteien erscheinen persönlich. Sie können grundsätzlich nicht von einem Rechtsvertreter begleitet werden, wohl aber von einer angehörigen Person.

Zur Klärung der Sachverhalte kann die Ombudsstelle nötigenfalls mit Zustimmung beider Parteien das Patientendossier einsehen.

Es steht jeder Partei frei, die Mediation zu einem beliebigen Zeitpunkt abzubrechen.

Die Mediation ist für beide Parteien unentgeltlich.

Art. 10 Abschluss der Mediation

Wenn die Parteien zu einer Einigung gelangen, unterzeichnen sie ein Protokoll, das dies bestätigt.

Gelingt es der Ombudsstelle nicht, die Auseinandersetzung zu lösen, übergibt sie den Parteien ein Dokument, welches das Scheitern der Mediation festhält und über weitere Instanzen informiert, die aufgerufen werden können.

4 Schlussbestimmung

Art. 11

Das Departement ist für den Vollzug der vorliegenden Verordnung zuständig.

Egress

CSW RO/AGS 2021-066

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.05.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-066
01.12.2021 01.01.2022 Ingress geändert RO/AGS 2021-160

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.05.2021 01.07.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-066
Ingress 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-160