Die vorliegende Verordnung regelt die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der kantonalen Kommission für die Patientensicherheit und die Pflegequalität (nachfolgend: die KPSPQ).
Sie legt die Rolle und den Kompetenzbereich der KPSPQ sowie der Verantwortlichen der Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 73 des Gesundheitsgesetzes (GG) und dem ambulanten Sektor fest. *
Sie legt die Grundsätze für die Aufsicht über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit fest, insbesondere die Verwendung von Qualitätsindikatoren.