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805.130

Beschluss über die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause und die selbstständigen Pflegefachpersonen

vom 18.12.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;

eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG), insbesondere Artikel 25a;

eingesehen die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV);

eingesehen das Gesetz über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 (GLP);

eingesehen die Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege vom 15. Oktober 2014;

auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,

beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Der vorliegende Beschluss regelt für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen) und die selbstständigen Pflegefachpersonen:

  1. die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege und
  2. die Restfinanzierung der öffentlichen Hand an den Pflegekosten der im Wallis wohnhaften Versicherten, gemäss Artikel 21 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege.

Art. 2 Fakturierbare Kosten 2025

Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-Spitex-Organisationen), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:

  1. 124,20 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
  2. 103,95 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
  3. 75,10 Franken für die Leistungen der Grundpflege.

Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-Spitex-Organisationen), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:

  1. 116,00 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
  2. 97,00 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
  3. 70,00 Franken für die Leistungen der Grundpflege.

Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:

  1. 94,00 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
  2. 82,90 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
  3. 65,25 Franken für die Leistungen der Grundpflege.

Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:

  1. 87,45 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
  2. 77,10 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
  3. 60,65 Franken für die Leistungen der Grundpflege.

Für die selbständige Pflegefachpersonen, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:

  1. 111,90 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
  2. 94,40 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
  3. 69,00 Franken für die Leistungen der Grundpflege.

Art. 3 Restbeitrag 2025

Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-Spitex-Organisationen), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:

Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF)
Abklärung und Beratung 33,10 14,20
Untersuchung und Behandlung 28,65 12,30
Grundpflege 15,75 6,75

Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-Spitex-Organisationen), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:

Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF)
Abklärung und Beratung 27,35 11,75
Untersuchung und Behandlung 23,80 10,20
Grundpflege 12,20 5,20

Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:

Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF)
Abklärung und Beratung 12,00 5,10
Untersuchung und Behandlung 13,95 5,95
Grundpflege 8,85 3,80

Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:

Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF)
Abklärung und Beratung 7,40 3,15
Untersuchung und Behandlung 9,85 4,25
Grundpflege 5,65 2,40

Für die selbständige Pflegefachpersonen, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:

Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF)
Abklärung und Beratung 24,50 10,50
Untersuchen und Behandlung 22,00 9,40
Grundpflege 11,50 4,90

Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die Familienangehörige (pflegende Angehörige) beschäftigen und entlohnen, wird kein Restbeitrag der öffentlichen Hand für die von den Familienangehörigen erbrachten Leistungen gewährt.

In-House-Spitex (Spitex-Organisationen, die ausschliesslich innerhalb ihrer eigenen Räumlichkeiten Pflegeleistungen erbringen und sich nicht an den Wohnort des Patienten begeben) sind nicht berechtigt, Restbeiträge zu erhalten. Ausnahmen sind für Spitex-Organisationen ohne Gewinnorientierung möglich.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Das für die Gesundheit zuständige Departement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

Egress

CSW RO/AGS 2024-143

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-143

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Erlass 18.12.2024 01.01.2025 Erstfassung RO/AGS 2024-143