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Verordnung über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe

vom 16.06.2021 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;

eingesehen das Gesetz über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe vom 17. Juni 2020;

auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departementes in Zusammenarbeit mit dem für die Bildung zuständigen Departement,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe (nachstehend: das Gesetz).

Art. 2 Anwendungsbereich a) Berufe

Das Gesetz gilt für folgende nichtuniversitäre Gesundheitsberufe:

  1. Assistent/in Gesundheit und Soziales (AGS) – Eidgenössisches Berufsattest (EBA);
  2. Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) – Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ);
  3. Pflegefachfrau/Pflegefachmann – Höhere Fachschule (HF);
  4. Pflegefachfrau/Pflegefachmann – Fachhochschule (Bachelor FH);
  5. Physiotherapie - Fachhochschule (FH);
  6. Transportsanitäter/in – Eidgenössischer Fachausweis;
  7. Rettungsssanitäter/in – Höhere Fachschule (HF);
  8. medizinische Praxisassistent/in – Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ);
  9. ErgotherapeutIn - Bachelor of Science HES-SO;
  10. ErnährungsberaterIn - Bachelor of Science HES-SO⁠;
  11. Hebamme - Bachelor of Science HES-SO⁠;
  12. Fachfrau/mann in medizin-technischer Radiologie - Bachelor of Science HES-SO⁠.

Ebenfalls als Gesundheitsberuf gilt der/die Fachmann/Fachfrau Betreuung (FaBe) – Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) – für den Bedarf im Gesundheitswesen.

Art. 3 b) Institutionen

Das Gesetz gilt für folgende Institutionen, die sich im Kanton Wallis befinden:

  1. Spitäler (einschliesslich Kliniken);
  2. Alters- und Pflegeheime;
  3. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex);
  4. Rettungsdienste.

Art. 4 Zuständige Behörden

Das für das Gesundheitswesen und das für das Bildungswesen zuständige Departement arbeiten gemeinsam an der Umsetzung des Gesetzes gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

2 Teilnahme an Aus- und Weiterbildung und Organisation

Art. 5 Ausbildungspotenzial

Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement ermittelt das Ausbildungspotential gesamthaft für die in Artikel 3 definierten Institutionen.

Die Dienststelle für Gesundheitswesen legt die Anzahl Praktikums- und Ausbildungsplätze, die jede Institution pro Jahr anbieten muss, nach Anhörung der kantonalen Evaluationskommission auf dem Beschlusswege fest.

Art. 6 Kantonale Evaluationskommission

Der Staatsrat ernennt eine kantonale Evaluationskommission.

Der Kanton ist über die Dienststelle für Gesundheitswesen, welche das Präsidium innehat, die Dienststelle für Hochschulwesen und die Dienststelle für Berufsbildung ebenfalls vertreten.

Die weiteren Mitglieder werden durch den Staatsrat auf Vorschlag des für die Gesundheit zuständige Departement ernannt (Institutionen, Schulen, OdA Gesundheit und Soziales Wallis).

Art. 7 Regionale Einigungskommissionen

Der Staatsrat ernennt drei regionale Einigungskommissionen.

Die regionalen Einigungskommissionen werden von der OdA Gesundheit und Soziales Wallis geleitet.

Der Kanton ist durch Vertreter der zuständigen Dienststellen vertreten.

Die weiteren Mitglieder werden durch den Staatsrat auf Vorschlag des für die Bildung zuständigen Departements ernannt (Institutionen, Schulen).

3 Finanzierung

Art. 8 Entschädigung für Studierende und Lernende

Die Dienststelle für Hochschulwesen legt die Entschädigung für Studierende der Bildungsgänge Bachelor HES-SO Pflege sowie Bachelor HES-SO Physiotherapie unter Anwendung der geltenden interkantonalen Vereinbarungen und in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten fest. Sie gewährleistet die Finanzierung.

OdA Gesundheit und Soziales Wallis legt die Entschädigung für Lernende FaGe, FaBe und AGS fest. Die Finanzierung erfolgt durch die Institutionen, welche die Lernenden betreuen.

Die Dienststelle für Gesundheitswesen gibt für die Entschädigung von Studierenden der Bildungsgänge Transportsanitäter/in und Rettungssanitäter/in HF Empfehlungen ab. Die Finanzierung erfolgt durch die Institutionen, welche die Praktikanten betreuen.

Art. 9 * Entschädigung für Studierende der Ausbildung Pflege HF

Die Dienststelle für Hochschulwesen gibt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Institutionen Empfehlungen zur Entschädigungen der Studierenden der Ausbildung Pflege HF ab. Die Finanzierung erfolgt durch die Institutionen, welche die Studierenden betreuen.

Art. 10 Abgeltung der Institutionen

Die Dienststelle für Hochschulwesen legt die Abgeltung der Institutionen für die Betreuung der Praktikanten Bachelor HES-SO Pflege und Bachelor HES-SO Physiotherapie und Ausbildung Pflege HF unter Anwendung der geltenden interkantonalen Vereinbarungen und in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten fest. Sie gewährleistet die Finanzierung inklusive für den Lernbereich HF Training und Transfer (LTT).

Die Dienststelle für Gesundheitswesen legt die Abgeltung der Institutionen für die Betreuung der Praktikanten und Lernenden der FaGe, FaBe, AGS, Transportsanitäter/in und Rettungssanitäter/in HF fest. Sie gewährleistet die Finanzierung.

Art. 11 Ausgleichszahlung

Der in Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Toleranzwert wird auf 10 Prozent festgelegt.

Die Dienststelle für Gesundheitswesen ist zuständig für die Ausgleichszahlung. Zu diesem Zweck:

  1. erhebt sie die notwendigen Daten;
  2. legt sie die Ausgleichszahlung nach Anhörung der kantonalen Evaluationskommission auf dem Beschlusswege fest;
  3. veranlasst sie die Eintreibung der fälligen Beträge;
  4. erstellt sie die Abrechnungen.

Die einkassierten Beträge werden für die Finanzierung der Abgeltungen verwendet, die in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehen ist. Sie werden proportional zu der Anzahl Ausbildungstage oder -wochen, die der Institution gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zugewiesen wird, auf die betroffenen Berufe aufgeteilt.

4 Sanktionen

Art. 12 Sanktionen

Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement ist ermächtigt, die in Artikel 15 des Gesetzes vorgesehen Sanktionen auszusprechen.

5 Übergangsbestimmungen

Art. 13 Übergangsbestimmungen

Der in Artikel 10 Absatz 1 festgelegte Toleranzwert gilt ab dem fünften Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.

Während der Übergangsphase legt die Dienststelle für Gesundheitswesen nach Anhörung der kantonalen Evaluationskommission den Toleranzwert jedes Jahr und für jede Institution fest.

Die Bestimmungen des Artikel 9 sollen zu Beginn des Schuljahres und akademischen Jahres 2022/2023 umgesetzt werden.

Egress

CSW RO/AGS 2021-080

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-080
16.06.2021 01.08.2022 Art. 9 eingefügt RO/AGS 2021-080
08.10.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2025-096
08.10.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, i) eingefügt RO/AGS 2025-096
08.10.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, j) eingefügt RO/AGS 2025-096
08.10.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, k) eingefügt RO/AGS 2025-096
08.10.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, l) eingefügt RO/AGS 2025-096

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.06.2021 01.08.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-080
Art. 2 Abs. 1, h) 08.10.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-096
Art. 2 Abs. 1, i) 08.10.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-096
Art. 2 Abs. 1, j) 08.10.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-096
Art. 2 Abs. 1, k) 08.10.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-096
Art. 2 Abs. 1, l) 08.10.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-096
Art. 9 16.06.2021 01.08.2022 eingefügt RO/AGS 2021-080