Die zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden erheben für die Kontrollen und die Massnahmen, die verschiedenen Vollzugsaufgaben sowie die Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall Gebühren und Auslagen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar). Die Kosten der Kontrollen gehen zulasten des Eigentümers oder Betreibers der kontrollierten Anlage, des kontrollierten Produkts oder Gegenstands beziehungsweise zulasten des Organisators der kontrollierten Veranstaltung mit Schallemissionen.
Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten zur Erhebung der Gebühren und Auslagen.
Der Gemeinderat legt die Höhe der Kosten und Gebühren, die von der Gemeinde für die Durchführung der Kontrollen und den Vollzug der Aufgaben, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind, fest.
Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.